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Freiwillige Feuerwehr Bad Hofgastein

Dienstvorschriften und Grundgesetze

Mit der Gründung der Freiwilligen Feuerwehr Markt Hofgastein im Jahr 1876 wurden mit den Allgemeinen Dienstvorschriften am 30. März 1876 noch heute geltende Regeln formuliert. Ein halbes Jahr später wurden die nach dem Inhalt vorstehender Statuten des Gesetzes vom 15. November 1867 R.G.Bl. Nr. 134 bescheinigt. Durch das neue Landesfeuerwehrgesetz sind die nachfolgenden Ausführungen wohl mit Einschränkungen gültig.

Dienstvorschriften und Grundgesetze von 1876

Die in der "Chronik der Freiwilligen Feuerwehr Bad Hofgasteins " beschriebenen
Allgemeinen Dienstvorschriften und Grundgesetze von 1876
werden wie folgt beschrieben :

Allgemeine Dienstvorschriften
1. Jedes Mitglied der Feuerwehr hat in und außer Dienst ein ehrenhaftes, männliches Betragen, insbesondere im Dienste Pünktlichkeit, Ruhe, Ausdauer und Gehorsam - und wo es gilt, Entschlossenheit, Muth und Besonnenheit zu zeigen.
2. Jedes Mitglied hat im Dienste: bei Bränden, Übungen, Bereitschaften, Musterungen, Versammlungen usw. in vollständiger Ausrüstung zu erscheinen.
3. Außer Dienst darf nur die Mütze und die selbstgeschaffte Jacke getragen werden.
4. Die übernommene Ausrüstung ist in gutem Stande zu halten und beim Austritt aus der Feuerwehr dem Zeugmeister gegen Rückgabe des Haftscheines abzuliefern.
5. Jedes Mitglied, welches länger als eine Woche vom Orte abwesend zu sein gedenkt, hat sich vorher bei Vorgesetzten um Urlaub zu melden.
6. Jedes Mitglied hat die angesetzten Übungen, Versammlungen usw. pünktlich zu besuchen. Ist ein Mitglied denselben beizuwohnen verhindert, so hat es sich vorher zu entschuldigen. Ausbleiben ohne vorherige genügende Entschuldigung hat eine Rüge, bei Wiederholung den Ausschluss zur Folge.
7. Wurde ein Mitglied verhindert bei einem Brande zu erscheinen, so hat es unter Angabe der Verhinderungs-Ursache und sonstigen Umständen sich spätestens drei Tage nach dem Brande zu entschuldigen. Die Verhinderungs-Ursache und sonstigen Umständen sind über Verlangen des Hauptmannes auf Ehrenwort zu bestätigen.
8. Wenn der Feuerruf ertönt, haben Steiger und Löschmänner, deren Weg unmittelbar bei dem Feuer vorbeiführt, sogleich auf den Brandplatz zu eilen. Die zuerst am Brandplatz Eingetroffenen haben Erkundigung einzuziehen, ob nicht Menschen in Gefahr sind, und wenn dies der Fall, nach Kräften zu deren Rettung beizutragen; ferners sich Übersicht über das Feuer zu verschaffen und dem Vorgesetzten sogleich nähere Meldung zu erstatten.
9. Die zuerst beim Spritzenhause Angekommenen haben sich dessen Schlüssel zu verschaffen, dasselbe zu öffnen, nachts die Laternen anzuzünden, die Bespannung zu veranlassen: 1 Mann hat zu bleiben bis der Zeugmeister erscheint, oder alle Geraethe, die jedoch nur an Mitglieder der Feuerwehr abgegeben werden dürfen, abgeholt sind, worauf das Spritzenhaus zu verschließen ist.
10. Wenn soviel Mannschaft beisammen ist, als zur Fortschaffung der Geraethe noethig, so hat sie sich unter Anführung eines Vorgesetzten, oder Stellvertreters an die Brandstätte zu begeben.
11. Jedes Mitglied, welches beim Fortschaffen der Geraethschaften nicht unbedingt nothwendig ist, hat bei einer anderen Abeilung Hilfe zu leisten, wenn es dazu aufgefordert wird.
12. Diejenigen, welche erst nach dem Abmarsch beim Spritzenhause eintreffen, haben auf Anordnung des Zeugmeisters oder dessen Ersatzmannes mit den etwa noch übrigen Geraethschaften auf den Brandplatz zu eilen und sich beim Vorgesetzten zu melden.
13. Auf dem Gange zur Brandstätte ist thunlichste Eile Pflicht, doch ist Ordnung und Maß einzuhalten, damit Kraft und Athem bei Eintreffen am Brandorte zum raschen Angriff nicht fehlen.
14. Bei der Ankunft am Brandorte ist die von dem Vorgesetzten angewiesene Stellung einzunehmen.
15. Ohne bestimmten Befehle darf in der Regel kein einzelner Feuerwehrmann etwas unternehmen. Ausnahmen hievon sind nur Fälle, wo augenblicklich den Umständen gemäß gehandelt werden muss, wenn Gefahr im Verzuge steht.
16. Nur von den Vorgesetzten hat die Mannschaft Befehle anzunehmen. Alle Befehle von Anderen sind mit Höflichkeit, aber entschieden zurückzuweisen.
17. Den Anordnungen der Vorgesetzten ist unbedingt Folge zu leisten.
18. Alle Arbeiten sind mit Ruhe, Raschheit, doch ohne übertriebene Eile in möglichster Stille auszuführen! Alles Schreien und Lärmen ist streng verboten. Bei allen Arbeiten ist das bedrohte und zu rettende Eigenthum Anderer stets mit der größten Schonung zu behandeln.
19. Kein Feuerwehrmann darf ohne Erlaubnis seinen Posten verlassen, außer es wäre die ihm aufgetragene Arbeit vollzogen oder sein Posten unhaltbar geworden. Jeder der eine Gefahr bemerkt, hat seine derselben ausgesetzten Kameraden zu warnen und zu ihrer Rettung nach Kräften beizutragen.
20. Die Mannschaft, welche eine aufgetragene Arbeit vollendet, oder der Gefahr wegen sich zurückgezogen hat, hat sich sogleich wieder Ihrer Abtheilung einzureihen.
21. Die in Rückhalt gestellte Mannschaft darf ohne Erlaubnis nicht aus den Reihen treten, und wenn es gestattet wird, sich nicht so weit von ihrer Abtheilung zu entfernen, dass sie den Befehl nicht mehr hören könnte.
22. Mundvorrath, welcher beim Dienst der Mannschaft zugestellt wird, ist an den Hauptmann zu verweisen, der über die Annahme und Vertheilung entscheidet. Tabakrauchen ist auf dem Brandplatz nie, sonst nur nach ertheilter Erlaubnis erstattet.
23. Nach gelöschtem Brande sind alle Geraethe in Ordnung zu bringen, und erst auf Befehl des Hauptmannes der Brandplatz zu verlassen. Sollte eine zurückbleibende Wache noethig sein, so haben die dazu Bestimmten unweigerlich Gehorsam zu leisten.
Markt Hofgastein, den 30. März 1876
Die Feuerwehr-Leitung

Statuten der FFW Bad Hofgastein

Neben den Allgemeinen Dienstvorschriften werden die Grundgesetze (Statuten) der Freiwilligen Feuerwehr formuliert.
Statuten im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 15. November 1867 R.G.Bl. Nr. 134

Grundgesetze der Freiwilligen Feuerwehr Bad Hofgastein
§ 1. Zweck
Zweck der Freiwilligen Feuerwehr ist:
Geordnetes Zusammenhalten bei Feuergefahr, und Leben und Eigenthum der Bewohner zu schützen.
§ 2. Mittel
Mittel hiezu sind:
a) regelmäßig abzuhaltende Feuerwehrübungen;
b) Anschaffung der nothwendigen Geräte und Ausrüstungen;
c) Zusammenkünfte in der Feuerwehrkneipe zu feuerwehrmännischer und geselliger Unterhaltung.
§ 3. Mitgliedschaft
Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr kann jeder Unbescholtene werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Mitglieder zerfallen in:
a) Feuerwehrmänner oder ausübende und
b) Feuerwehrfreunde oder beitragende Mitglieder.
§ 4. Rechte
Alle Mitglieder haben das Antragsrecht in der Feuerwehr-Leitung und das Theilnahmsrecht an den geselligen Zusammenkünften in der Feuerwehrkneipe. Die Feuerwehrmänner haben außerdem Stimmrecht. Wahlrecht und Wählbarkeit bei allen Hauptversammlungen und das Recht, das landesübliche Feuerwehrabzeichen in und außer Dienst zu tragen.
§ 5. Pflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Wohl der Freiwilligen Feuerwehr thätig zu vertreten. Die Feuerwehrmänner verpflichten sich und geloben durch Handschlag, den Feuerwehrdienst im Löschbezirke Gastein nach Maßgabe der bestehenden Feuerlöschordnung zu versehen und die Dienstvorschriften einzuhalten.
§ 6. Geschäftsführung
Die Geschäfte des Vereins werden besorgt:
a) durch die Hauptversammlung
b) durch die Feuerwehr-Leitung
§ 7. Hauptversammlung
Es findet jährlich im Jänner eine ordentliche Hauptversammlung statt; überdies steht es der Feuerwehr-Leitung frei, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn sie es für nötig erachtet. Sie ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens zwei Dritt-Theile der Feuerwehrmänner oder der Gemeinde-Ausschuss durch Beschluss unter Angabe der Gründe darauf antragen. In diesen Fällen muss die Einberufung binnen 14 Tagen erfolgen. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Zu sämtlichen Wahlen und Schlussfassungen in der Hauptversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Feuerwehrmänner und die Zustimmung von mindestens der Hälfte der Anwesenden erforderlich.
§ 8. Geschäfte der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung übt das oberste Beschlussrecht in allen Angelegenheiten der Feuerwehr, insbesondere kommt ihr zu:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes;
b) Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
c) Wahl der Feuerwehr-Leitung, wobei der Hauptmann, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Zeugmeister von sämtlichen Anwesenden, die Zug- und Rottenführer von den Abtheilungen (Zügen und Rotten) zu wählen sind;
d) Änderung des Grundgesetzes;
e) Schlussfassung über Anträge der Feuerwehr-Leitung und einzelner Feuerwehrmänner.
f) Die Wahl des Feuerwehrhauptmannes und dessen Stellvertreters, sowie die Änderung des Grundgesetzes unterliegt der Bestätigung des Gemeinde-Ausschusses.
§ 9. Feuerwehr-Leitung
Die Feuerwehr-Leitung besteht aus dem Feuerwehrhauptmanne als Vorsitzenden, dem Hauptmann-Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Zeugmeister und den Abteilungsführer (Zug- und Rottenführer). Die Feuerwehr-Leitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder derselben anwesend sind. Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab. Die Feuerwehr-Leitung verwaltet ihr Amt unentgeltlich, beschließt nach Stimmenmehrheit, ist der Hauptversammlung und nach Maßgabe der Feuerpolizei-Ordnung der Gemeinde verantwortlich. Die Feuerwehrleitung-Sitzungen sind öffentlich für alle Mitglieder. Die Marktgemeinde-Vertretung kann sich in den Hauptversammlungen und den Sitzungen der Feuerwehr-Leitung mit beratender Stimme vertreten lassen; dieser Vertreter ist zu allen Hauptversammlungen und Sitzungen der Feuerwehr-Leitung zu laden.
§ 10. Geschäfte der Feuerwehrleitung
Die Feuerwehrleitung hat:
a) die Feuerwehr nach außen zu vertreten, in deren Namen Verträge abzuschließen, die Vermögensgebahrung zu besorgen, die Gliederung der Feuerwehr zu bestimmen;
b) über Aufnahme und Ausschließen der Mitglieder zu entscheiden;
c) für Übungsplätze und Steighäuser zu sorgen;
d) die Geschäftsordnung und die Dienstvorschriften zu entwerfen und für deren genaue Befolgung zu sorgen;
e) jährlich der ordentlichen Hauptversammlung über Geschäftsführung und Stand der Feuerwehr Bericht zu erstatten;
Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden und den Schriftführern zu fertigen.
§ 11. Aufnahme und Austritte der Mitglieder
Die Aufnahme geschieht durch die Feuerwehr-Leitung über Anmeldung. Selbe erfolgt durch Übergabe der Mitgliedskarte. Der Austritt stht jederzeit frei, ist der Feuerwehr-Leitung anzuzeigen, welche denselben auf der Karte bescheinigt.
§ 12. Ausschluss eines Mitgliedes
Die Ausschließung kann von der Feuerwehr-Leitung beschlossen werden:
a) wegen grobem Vergehen wider den Dienstvorschriften der Feuerwehr;
b) wegen unehrenhaften Betragens innerhalb und außerhalb der Feuerwehr.
§ 13. Schiedsgericht
Streitigkeiten der Feuerwehrmitglieder unter sich oder mit der Feuerwehr-Leitung entscheidet unberufbar ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den streitenden Theilen aus den Feuerwehrmännern zu wählenden Schiedsrichtern unter dem Vorsitz des Feuerwehrhauptmannes.
§ 14. Vermögen des Vereins
Das Vermögen des Vereins besteht:
a) in den beliebigen Beiträgen der Feuerwehrfreunde
b) in außerordentlichen Beiträgen, Schenkungen, Entlohnungen u. dgl. Von Mitgliedern, Fremden, Versicherungs-Gesellschaften u.s.w.;
c) in den der Feuerwehr eigenthümlichen gehörigen Geräthen und Ausrüstungen.
Die von der Gemeinde der Freiwilligen Feuerwehr zur Benützung übergebenen Geräthe bleiben Eigenthum der Gemeinde. Das Vermögen der Feuerwehr darf nur zu Feuerwehrzwecken verwendet werden.
§ 15. Auflösung
Die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt, wenn die Zahl der Feuerwehrmänner nicht mehr hinreicht, den Feuerwehrdienst zu versehen. Selbe ist an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden. Die Barschaft und die vorhandenen Geräthe und Ausrüstungen werden der Marktgemeinde Hofgastein mit der Widmung für eine neu zu gründende Feuerwehr übergeben.
Hofgastein, am 13. Febr. 1876

Der Feuerwehrleitungs-Ausschuss:
S. Höhenwarter, Bürgermeister   Jakob Viehauser, Hauptmann

Ant. Schwaiger    T. Gsträm    Georg Kaltner    Frz. Irnberger    Anton Meyer    Math. Taxer

Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt vorstehender Statuten wird
im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 15. November 1867 R.G.Bl. Nr. 134, bescheinigt. Salzburg, am 19. Februar 1876

Für den k. k. Statthalter
EBNER

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Der Text wurde überwiegend der "Chronik der FFW Bad Hofgastein" mit freundlicher Genehmigung entnommen,
sowie auszugsweise dem Buch: "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von S.Hinterseer.

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