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Das damalige kirchliche Leben am Beginn der Christianisierung des Gasteinertales
kann durch die Beschlüsse vom 20. August 799 nach einer
in Reispach in Niederbayern stattgefunden Kirchenversammlung unter Erzbischof Arno
in groben Zügen hier umschrieben werden.
"Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 p. 172
Beschlüsse vom 20. August 799 |
1. Man soll in der Khürchen nit plappern oder spazieren geen, kainer soll,
ehe der Gottesdienst für ist aus der Khürchen gen.
2. Man soll kainen vor 30 Jahren zum Priester weihen. 3. Am Mittwoch und Freitag solln die Geistlichen nit Fleisch essen, noch Wein trinken, ausgenumben die täg von Weihnachten bis auf Hl. drey Königstag und von Ostern bis auf Pfingsten und auch Unserer Lieben Frau Tag, St. Johannes zu den Sunnabenten, die zwelf botten Täg, St. Michael, St. Martin oder wann ainem ain guetter Freund khombt, denen aber in Krieg aufm Land oder den Krankhen wird kain Maß in essen und trinken, stund in seinem willen, doch sollt sich yeder huetten, damit er sich nit vollsauffet oder fräß. 4. Ain yeder soll Klaider tragen, wie der gmain Brauch ist. 5. Bischoff, Aebt oder Geistlichen sollen nit an sich ziehen noch bringen die Guetter der Edelleut. 6. Zehenden sollen gethaillt werden, der erst Thail dem Bischof, der ander den Priestern, der dritt den Armen, von dem viert Thail des Zehends soll man die Khürchen erhalten. 7. Die Bischoue sollen nach allem irem Vermögen ob Wittib und Waysen, blinden, lamen und armen leuten halten. Man soll niemand betteln lassen, ain jeglich Stadt und Gegend soll ire armen Leut aushalten. 8. Zauberer, Senger und Wahrsager solln sich entschuldigen mit ainem glüenden eysen und brennhaissen wasser, so sie das mit bloßen Henden anrüren und darein greiffen, wanns ihnen unschädlich ist, sollen sye entschuldigt seyn (Gottesurteil). 9. Es soll khainer khain Gugel (Mantel mit Kapuze) tragen, er wer dann ain Münich oder es wer kalt. 10. Kain Münich soll khain Pfarr haben, khain Bischoff khain Abtey. 11. Khain Prälat oder Geistlicher soll an sich bringen oder ziehen Guetter, so Lechen vom Reiche (Reichslehen) und auf den Adel geordnet und gewidmet seyn. |
Die verschiedensten Verordnungen der Erzbischöfe griffen entscheidend in das Privatleben der Bewohner ein.
Sie wurden mit besonderer Strenge und Härte durchgesetzt, auch wenn es
zwischenzeitlich immer wieder Erleichterungen gab.
Aufgrund der raschen Verbreitung der Lutherischen Lehre kam es dann letztlich
zu besonders drastische Verordnungen und Maßnahmen.
"Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 p. 179-180 |
Landtagsordnung unter Erzbischof Johann Jacob de Kuen 1582Punkt 2: Man soll die Kreuzgänge nicht unterlassen, aber in den Kirchen nicht nach Willkür deutsche Lieder singen, sondern nach dem singen, was der Pfarrer singt.Punkt 8: Alle Untertanen sollen alle ihre Bücher, auch Gemälde, Gesänge und Reime, sie seien gedruckt oder geschrieben zu Handen ihrer Obrigkeit innerhalb 8 Tagen erlegen. Was darunter verführerisch ist, auch die Schandgemälde, Gesänge und Reime, solle die nachgesezte Obrigkeit bei Handen behalten und dem Erzbischof überschicken, und zwar ohne jeden Widerstand. Punkt 16: An den gebotenen Feiertagen darf während des Gottesdienstes bei Verlust des Gewerbes und Konfiszierung des Getränkes kein Branntwein verabreicht werden. Emigrationspatent unter Erzbischof Wolff Dietrich von Raittenau 1588Viele Familien, vor allem aus der Stadt Salzburg, wurden, nachdem ihnen der Lutherische Glaube nachgewiesen wurde zur Auswanderung gezwungen. Die Gasteiner Bergknappen waren zunächst von diesem Emigratonspatent nicht betroffen, weil sie zur Aufrechterhaltung der Bergbaubetriebe gebraucht wurden.Strenge Verbote kamen dann wieder unter EB Markus Sittikus, welcher zur Belehrung des Volkes Kapuziner-Missionare ins Gebirge entsandte. Am Anfang des 17. Jahrhunderts kam es dann zunehmend zu Geld-, Leibstrafen und Landesverweisungen, insbesonere unter EB Markus Sittikus und im großem Ausmaße mit dem - Emigrationspatent - 1731 |
Die Sittenordnung aus dem Jahre 1736, erlassen von Fürsterzbischof Leopold Anton Freiherr von Firmian und
erneuert im Jahr 1756 von Fürsterzbischof Sigismund III. Christoph Graf Schrattenbach wurde
wegen der zunehmenden Verbreitung der Lutherischen Lehre immer strenger gehandhabt und immer weiter verschärft.
Im Zuge der "neuen" strengen Sittenordnung wurde nun auch das gemeinsame Nacktbaden von Mann und Frau
im Gasteiner Bad verboten, nachdem Fürsterzbischof Paris Graf Lodron 1621 die Badekur absolvierte und
nachfolgend die strikte Trennung beider Geschlechter und eine "ehrbare" Bedeckung im Bad forderte.
"Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, 2012 p. 166, 175 |
NacktbadenZwar erging 1621 erstmals das Verbot, das Männern und Frauen untersagte, gemeinsam nackt zu baden. Nach der Badekur des Fürsterzbischofs Paris Graf Lodron im Jahr 1721 stellte er die Forderung auf, "dass hinfüran, nicht wie vorher beschehen, Mann- und Weibspersonen durcheinander baden können,zu unterscheiden und die geschwebte Unordnung bei Straf abzuschaffen." - Das Baden ohne "ehrbare" Bedeckung sowie das gemeinsame Baden von Frauen- und Mannspersonen ist mit 25 bis 50 Reichstalern zu bestrafen. Im Jahr 1759 (schreibt Fritz Gruber im o. genannten Buch) konnte Bürgermeister Ignaz Anton Weiser als Gasteiner Badegast in seine Heimatstadt Salzburg melden, dass alle ohne Ausnahme "in gleichgeformtem Kleide" ins Wasser stiegen. Männer mussten weiße Leinenhemden tragen, darüber von weißem Flanell ein bis zur Mitte des Leibes herabreichendes "Bademäntelein, wie die Pilgramen". Sogar eine Kopfbedeckung sollte nach den Vorstellungen des damaligen Badearztes während des Aufenthaltes im Bad obligatorisch sein. Vorschriften für das morgendliche Verlassen der BettenMännern durften nicht ohne Hemd und Hose aufstehen, Weibspersonen nicht ohne Hemd und Unterrock. Ganz allgemein mussten die Hosen über die Hüfte hinaufreichen und "vorne ehrbar geschlossen" sein, die Weiberröcke und Kittel mindestens bis zur halben Wade reichen. Bei den Frauen galt für die Hemden, Mieder und Brustflecke die strenge Vorschrift, so breit angefertigt zu sein, dass sie "gehörig übereinander schließen und den Leib ehrbar bedecken". Im "Betretungsfall" mussten "falsche" Kleider sofort zerschnitten werden. Schneider und Näherinnen, die "falsche" Kleider anfertigten, verloren ihre Berechtigung und mussten Strafe zahlen. |
Siehe weiter im - Doku-Archiv - zu diesem Thema:
- Grundherren und Leibeigene - bis 1848 - Taidinge - |
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Gastein im Bild - Dokumentation
Kirchenbeschlüsse - Einfluss der Kirche auf das öffentliche Leben
© 21. 01. 2019 by Anton Ernst Lafenthaler
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