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Die erste Bergwerksordnung gab es bereits 1237 gefolgt der Bergordnung von 1342 mit dem Titel »Constituciones et iura montana
in Chastune« (erließ Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn).
Weitere Bergwerksordnungen folgten wie die von Eb. Ortolf im Jahre 1344, welche ausschließlich nur für Gastein galt.
Zur Bergordnung von 1342 schreibt Fritz Gruber in seinem Buch
"Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" (Originaltext):
"Am 30. August 1342 hatte der Salzburger Landesherr, Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn, eine
sogenannte "Bergordnung" für Gastein erlassen. Das war eine Sammlung von Gesetzen, die mit
vielen Detailbestimmungen den neu aufgekommenen Bergbau regeln sollten. Unter anderem wurde darin festgelegt,
welche Steuern die Gasteiner Gewerken dem Landesherrn fortan zu entrichten hatten." -
Bemerkenswerterweise fällt dabei auf, dass der Erzbischof nicht von seinen Gebieten oder den Grafschaften spricht, sondern von - unserem Land -
obwohl zu dieser Zeit noch kein geschlossener Besitzstand vorhanden war; aber mit dem Erwerb von Gastein war das "Land" sozusagen komplett.
Die Bergordnung von 1342 markiert den schnellen Neuaufschwung der bergmännischen Aktivitäten, hauptsächlich jene am Radhausberg
und dem Revier Siglitz-Bockhart-Erzwies. Damit verbunden kamen
zahlreiche finanzstarke Gewerken aus allen möglichen Ländern wie aus Ungarn, aus der Slowakei, aus Bayern und Österreich.
Die eingesessene bäuerliche Bevölkerung war über diesen Zuzug wohl wenig erfreut, denn die Bergordnung erlaubte
vorwiegend den zugezogenen Gewerken Vorrechte, die zu Lasten der ansässigen Bauern gingen.
Jeder Gewerke durfte wo immer ein Bergwerk anschlagen und mussten lediglich jeden 40. Kübel an den Grundherren abliefern, wovon
die Bauern als Unfreie nichts profitierten, sondern mussten im Gegenteil die Gewerken durch Feld und Wald ziehen lassen und zudem die Entnahme
große Holzmengen dulden, die für den Bergbaubetrieb gebraucht wurden.
Das im Einklang mit der Natur bäuerliche Leben bekam plötzlich eine neue
Dimension. Die Beeinträchtigung der Natur durch die montanistische Produktionsweise war unübersehbar.
Aber war diese Veränderung für die einheimische Bevölkerung zunächst eine Belastung, war es später ein Vorteil und viele waren
Nutznießer dieser Entwicklung. Dabei ergaben sich z. B. Verdienstmöglichkeiten im Transportwesen oder bei der Anlieferung von Lebensmittel.
Im 16. Jh. war es dann sogar den folgenden Generationen möglich, selbst in den Bergbau einzusteigen oder
gar als selbständige Gewerken tätig zu sein und dadurch zu Reichtum zu gelangen, wie das Beispiel der Weitmoser zeigt.
Die Bergordnung machte aber auch Probleme bzgl. der Rechtsprechung, da es nun 2 Richter gab: den alte Landrichter und den neuen Bergrichter.
Da ein Richter ein Drittel der Strafen für sich persönlich behalten durfte kam es immer wieder zu heftigen Kompetenzstreitigkeiten bzgl. der Zuständigkeit,
insbesondere wenn ein Bergmann UND ein Landmann vom Delikt betroffen war.
Fritz Gruber schreibt im oben genannten Buch, wie die ansässigen Bauern am Beginn der Bergbautätigkeit
zunächst sehr unzufrieden waren, letztlich aber vom Bergbau profitierten und
sogar selbst zu Reichtum gelangen konnten.
"Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, 2012 p. 62, 259
"Constituciones et iura montana in Chastune" von 1342 |
Es gab im Tal bereits Bergrichter, Fröner und Wechsler, somit eine etablierte Organisationsstruktur
zur Wahrung der erzbischöflichen Interessen durch Bergbeamte. Dies lässt darauf schließen, dass
die Anfänge des Bergbaubetriebes etliche Jahre vor 1342 liegen müssen. Die Gewerken hießen - Grubmeister -, was
ebenfalls auf eine vorangegangene Entwicklung hinweist.
Eine Bestimmung besagte nun, dass alle montanistischen Aktivitäten vom Landesherrn durch seine Beamten genehmigt werden mussten. Der Bergrichter "verlieh" Stollenrechte und Hofstattrechte. Unter "Hofstätten" verstand man Arbeitsflächen im weitesten Sinne des Wortes, mit oder ohne "Werks"-Gebäuden. Dem Grundeigentümer blieben nur der vierzigste Kübel gewonnenen Erzes und der am Anfang einmalig zu entrichtende "Fangpfennig". Der Bergrichter bediente sich auch anderer BergordnungenDie Ordnung von 1342 regelt nicht die Fragen des montanistischen Alltags wie Stollendurchschläge usw. Traten diesbezügliche Probleme auf, konnte sich ein Bergrichter auf das Bergrecht von St. Leonhard im Lavanttal stützen, das auf das Jahr 1325 zurückgeht. Auch die Zeiringer Bergordnung von 1339 kommt infrage. Dass diese Ordnungen nicht in aller Form für Salzburg übernommen und allenfalls dabei ein wenig modifiziert wurden, findet seine Erklärung in der sehr starken Rechtsposition des Bergrichters. Er konnte sich an der älteren Kärntner Ordnung von 1325 beziehungsweise an der obersteirischen von 1339 orientieren.Wozu eine eigene Bergordnung nur für Gastein?Es diente der Sicherung der (regalrechtlichen) Ansprüche des jeweiligen Salzburger Landesherrn und die Kompetenzabgrenzungen zwischen dem alten Landrichter und dem neuen Bergrichter. Letzterer hatte oft schwierige Sachentscheidungen in Bergwerksfragen zu treffen, war aber gleichzeitig für die privaten Vorfälle (Raufereien) und ganz allgemein für die Lebensumstände "seiner" Bergleute (Schulden, Erbschaften) zuständig. -Ein zweiter Aspekt ist in Zusammenhang mit den ersten Verpachtungen der Gasteiner Bergwerke an Leobner Bürger zu sehen. Bereits zwei Jahre nach Erlass der Ordnung, nämlich 1344, verzichtete der Landesherr, vereinfacht ausgedrückt, auf seine "steuerlichen" Einnahmen zugunsten der steirischen Financiers. Die Pächter stammten aus Judenburg in der Steiermark - ... Gasteins erste Bergordnung und die Folgeneine Liste mit Rechten und Pflichten der Gewerken aus dem Jahr 1342, benachteiligte die Bauern und räumte den Bergleuten gegen "altes Herkommen" Verfügungsrechte über alpine Grundstücke ein. Dass diese oft auf Dauer großflächig der Weidenutzung entzogen wurden, beweisen auf besonders augenfällige Weise die riesigen Abraumhalden im oberen Bockharttal. Auf den sonnseitigen Halden hat sich in vier Jahrhunderten der Bergbauruhe noch immer keine durchgehende Grasnarbe gebildet und die Halden liegen als braune Flecken in der Landschaft. Verantwortlich dafür sind der Arsengehalt, dann die oft grusartige Konsistenz des feinen Materials, häufig Quarz, in Kombination mit der sonnenexponierten Trockenlage und der Steilheit der betreffenden Flächen.Auf die frisch gewonnenen Erze warteten unten im Tal die Schmelzhütten. Deren Schmelzöfen benötigten als Brennstoff ungeheure Mengen an Holzkohle. Ein Wald nach dem anderen wurde verhackt und das Holz verkohlt. Im Jahre 1521 erfolgte eine Bestandsaufnahme der Wälder.511 Das Ergebnis gab Grund zu großer Sorge: In Gastein waren drei Viertel der Waldfläche verhackt, in Rauris gar fünf Sechstel! Dessen ungeachtet ging der bäumefressende Raubbau weiter! |
Text aus dem Buch w. o. angegeben, unverändert/teilweise gekürzt wiedergegeben ohne Gewähr! |
Der Bauernkrieg 1525 und 1526 wurde niedergeschlagen. Chargenträger traf vielfach die Todesstrafe, die "Mitmacher" kamen großteils
mit hohen Geldstrafen davon. Manche mussten Arbeitsstrafen ableisten,
In dieser Situation trafen die Vorwürfe des Landesherrn eher die Gewerken und Bauern.
Der Landesherr wollte sich aber keine echte Konfrontation speziell mit den Gewerken einlassen,
da er sie zur Füllung seiner Steuerkasse brauchte, was sich in einer versöhnlichen Passage in der
"Bergordnung des Schwäbischen Bundes" von 1526 niederschlug.
"Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, 2012 p. 182, 267
"Bergordnung des Schwäbischen Bundes" von 1526 |
Alle jene Bergleute, "so auch wider unseren gnädigsten Herrn von Salzburg ausgezogen und gedient,
aber dermaßen wie absteht, nichts verbrochen, sondern aus Bedrohung und Furcht der Gebauerschaft (Pinzgauer Bauern)
dazu bewegt worden sind, wollen gemeine Bundesstände und bemelter unser gnädiger Herr wiederum zu Gnaden aufnehmen,
dass sie ferner auf den Bergwerken im Stift Salzburg Förderung haben sollen und mögen (können)."
Auch findet sich in der großen Bergordnung von Kardinal Matthäus Langs 1532 eine Regelung bezüglich der Schäden an Wiesen und Äcker, verursacht durch die "Hüttschläge" für Schmelzhütten (Hüttrauchschäden). Der § 33 garantiert in Form einer enumerativen Aufzählung, die neben Hüttschlägen beispielsweise auch Kohlplätze, Holzlände-Anlagen, Wege usw. umfasst, das Recht des Grundbesitzers auf Schadenersatz bzw. die Abstellung der Schadensursache. |
Text aus dem Buch w. o. angegeben, unverändert/teilweise gekürzt wiedergegeben ohne Gewähr! |
Erzbischof Wolf Dietrich besuchte 1591 Gastein und erließ 3 Wochen später für Gastein eine
Bergordnung (im weitesten Sinne) unter dem Namen einer Deformation der Bergwerke in Gastein und Rauris,
die die Gewerken in organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen mehr oder weniger entmündigte.
"Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, 2012 p. 274-275
"Bergwerks-"Reformation" von 1591 |
Knapp drei Wochen nach dem großen Empfang, nämlich am 18. August 1591, erließ Wolf Dietrich für Gastein eine "Bergordnung" (im weitesten Sinne) unter dem Namen
einer Deformation der Bergwerke in Gastein und Rauris, die die Gewerken in organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen
mehr oder weniger entmündigte und ihnen eine Art "Direktionssystem" nach sächsischem Vorbild aufoktroyierte.
Alle Macht lag nun beim "Fürstlichen Verwalter" des Bergwerks, zunächst in der Person des ehemaligen Bergrichters Adam Schott.
Obwohl ein ganz wesentlicher Anteil an der "Lender Handelsgesellschaft" dem Fürsterzbischof Wolf Dietrich als Landesherrn gehörte, lief der Betrieb bis 1590 nach privatwirtschaftlichen Prinzipien. Ab 1591 war dann aber alles anders und man könnte von einer "Halb-Verstaatlichung" sprechen. Die protestantischen Gewerken hatten keine andere Wahl als sich zu fügen. |
Text aus dem Buch w. o. angegeben, unverändert/teilweise gekürzt wiedergegeben - ohne Gewähr! |
Nachfolgend eine chronologische Auflistung der Bergrechte und der immer wieder modifizierten Bergordnungen
nach S. Hinterseer bis zur Gründung der ersten Gewerkschaft Radhausberg (1868).
"Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 p. 323 - 325
BERGRECHTE UND BERGWERKSORDNUNGEN |
1237 erste Bergwerksordnung überhaupt (ohne Erwähnung Gasteins).
1342 als der Bergbau eine größere Bedeutung erlangte, erließ Eb. Heinrich eine neue Bergwerksordnung, die denselben durch gesetzliche Bestimmungen regelte. (Erstmalig wird der Goldbergbau in der Gastein erwähnt.) 1344 neue Bergwerksordnung von Eb. Ortolf, in welcher bestimmt wird, dass nur erzbischöfliche Wechsler die Einlösung von Gold und Silber vornehmen dürfen. Auch das Waffentragen der Bergknappen wird in dieser Verordnung geregelt. 1346 Ausgabe einer weiteren Bergwerksordnung. 1359 übernimmt der Salzburger Bürger namens Martin Aufner pachtweise den Gasteiner Bergbau um 1600 Gulden Pachtzins. Zugleich übt dieser Bürger auch im Namen des Erzbischofs das Fron-, Wechsel-, Berg- und Landrecht aus, wie auch die folgenden Pächter. 1369 neue Bergordnung des Eb. Pilgrim II. 1411 ließ der Erzbischof seine Regalrechte wieder durch seine eigenen Beamten durchführen und verwalten, nachdem er gesehen hatte, dass manches zu gewinnen war, was vorher den Pächtern zu Gute gekommen war. 1459 neue Bergordnung des Eb. Sigismund I. 1462 neue Bergwerksordnung für den Pongau und die Gastein. Aufstellung fürsterzbischöflicher Bergrichter. 1463 Bergordnung des Eb. Burkhart von Weißbriach, worin auch gestattet wurde, den hiezu nötigen Holzbedarf aus den eb. Waldungen zu schlagen. 1466-1482 Eb. Rohr erlässt neue Bergordnungen und fordert darin jedermann auf, alte Bergbaue wieder neu in Gang zu bringen, Neuschürfe zu unternehmen und Flussgoldwäschereien zu errichten. 1477 neue Bergwerksordnung. 1501 Bergordnung des Eb. Leonhard von Keutschach; Unterstützung der Gewerken durch Befreiung von Abgaben und Gewährung von Krediten; trifft Maßnahmen zur Versorgung der Bergleute mit ausreichenden und billigen Pfennwerten (Naturallieferungen, für die die Bergherren aufzukommen hatten). Der Bergbau wird auf eine breitere Grundlage gestellt, auswärtige Bergfachleute werden herangezogen. 1532 ausführliche Bergwerksordnung, erlassen von Eb. Matthäus Lang, welche den gesamten Bergbau im Lande als erzbischöfliches Privileg erklärt und diesen vollständig der Berggerichtsbarkeit unterstellte, welche durch den von ihm ernannten Bergrichter ausgeübt wurde. Dem Bergrichter standen Geschworene und Schreiber zur Seite, ebenso wie ihm Fröner, Schiener (Markscheider), Silberbrenner und Fronboten unterstanden. 1564 neue Bergwerksordnung des Eb. Jakob Kuen von Belasi. 1591 ordnet Eb. Wolf Dietrich nach seinem Besuch in der Gastein eine Bergwerksreform an, vermindert die Zahl der Gewerken, gibt sämtliche Berganteile samt den Wäldern und Taggebäuden an diese ab, schafft die Frone ab und nimmt die Bergleute vom Reformationsedikt aus. Sein Nachfolger Eb. Markus Sittikus (1612-1619) erhöht den Goldeinlösepreis, verzichtet ebenfalls auf die Frone und gewährt den Gewerken außerordentliche Zuschüsse. 1616 erwirbt der Erzbischof einen Großteil des Bergbaues und trachtet danach, diesen vollständig in seine Hand zu bekommen. 1619-1653 wird unter Eb. Paris Lodron vor allem dafür Vorsorge getroffen, dass die Bergknappen ordentliche Unterkünfte und bessere und billigere Verpflegung erhalten und er billigt diesen auch das Hutweiderecht für ihre Saumtiere zu. 1622 geht auch die Lender Handelsgesellschaft in erzbischöflichen Besitz über. 1642 geschieht dies ebenso mit dem gesamten Bergbau am Radhausberg. Damit tritt an die Stelle der Gewerken die landeshoheitliche Verwaltung des Gasteiner Bergbaues. 1718 Gründung einer "Bergwerksdeputation" als oberste Montanbehörde. 1746 wird in Lend eine Berghauptmannschaft errichtet, welche eine Mittelstelle zwischen der Hofkammer und der lokalen Betriebsleitung darstellte. 1782 übersiedelte die Bergbehörde, die bisher ihren Sitz in Hofgastein gehabt hatte, nach Böckstein. 1840 Errichtung des k. k. Bergamtes in Böckstein (aufgelassen 1862). 1868 Gründung der ersten Gewerkschaft Radhausberg (aufgelöst 1907). |
Text aus dem Buch w. o. angegeben, unverändert/gekürzt wiedergegeben - ohne Gewähr! |
Weiterführende und verwandte Themen : |
• Dokumentation : Taidinge - 16./17. Jh.
• Dokumentation - Kirchenbeschlüsse - 799 und später • Dokumentation - Marktrecht Hofgastein - Verordnungen • Dokumentation - Recht im Erzstift - |
Anmerkung: Der Text wurde dem Buch "Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins " von Fritz Gruber, Eigenverlag Gastein 2012 und
dem Buch "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 - entnommen.
Abschrift ohne Gewähr.
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Gastein im Bild - Dokumentation
Geschichte - Bergordnung im Erzstift Salzburg und Gastein
© 2019 Anton Ernst Lafenthaler
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