Stichwortverzeichnis Home Inhaltsverzeichnis Dokumentation, Gasteinertal
D - Gasteinertal/Dokumentation: Kirchenbeschlüsse - Einfluss der Kirche auf das öffentliche Leben
Gasteinertal, Geschichte Geschichte Gasteins
Themen-Wahl
Inhalt

Dokumentation . Gasteinertal

Kirchenbeschlüsse

Einfluss der Kirche auf das öffentliche Leben

Im gesamten Raume von Bayern, Salzburg und damit Gastein, wurde der christliche Glaube vom Frankenreiche aus verbreitet. Nach Gastein wurde der christliche Glaube von der Maximilianszelle (heute Bischofshofen) aus ins Gasteinertal getragen, worüber uns die Gasteiner Chronik aus dem 16. und 17. Jh. (Dr. Aug. Härdtl) folgendes mitteilt: "Anno 678 nach der gnadenreichen Geburt Jesu Christi alß St. Rueprecht der 1. Bischoue zu Salzburg gewesen, ist daz ganze gepürg zu dem christlichen Glauben bekhert vnnd erstlich dises Thall Gastein gefondten worden, welches vormahls mit Holz verwaxen vnnd auff dem Poden vnnd beeden Seiten der Perg ain großer Wald gewesen ..." -
Im Jahr 790 scheint Karl der Große, der die Grenzgaue besonders gegen die Avareneinfälle zusammenfassen wollte, das Besitztum der Salzburger Kirche bestätigt zu haben, wie S. Hinterseer in seinem Buch "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" (S. 171) schreibt und weiter heißt es: Bis 1100 waren die Landkirchen fast überall noch Eigentum ihrer geistlichen oder weltlichen Gründer. 1219 überwies Erzbischof Eberhard II. seinen geliebten Brüdern, den Kanonikern der Salzburger Erzkirche das - Gozhaws zu Gastune - zum ewigen Besitze. Erst 1228 aber kommt Gastein nach einem längeren Streite mit den Bayernherzögen wirklich an den Salzburger Erzbischof. In dieser Zeit wurden weitere Beschlüsse gefasst, betreffend das kirchliche Leben wie z. B. die Pflicht jährlich zu beichten (Laterankonzil 1208). In weiterer Folge wurde die Fronleichnamsprozession, die jährlichen Bitt- und Kreuzgänge, sowie das Ave-Läuten eingeführt und im Jahr 1417 das freitäglichen Schiedungsläuten. "Am 13. November 1333 befreyt EB Friedrich die Kirche zu UL Frauen in Castuna, welche n. einer alten Gewohnheit dem Provinzialrichter auf ewig."
Mit der Zunahme des kirchlicher Besitztümer durch Nachlass und Stiftungen kam es zu einem gewaltigen Machtzuwachs der Kirche und damit auch zu immer mehr Abgaben, um die prunkvolle Hofhaltung der Erzbischöfe, ihre Abgaben nach Rom und vieles mehr zu finanzieren, was letztlich 1492 erstmals zur offenen Rebellion der Pinzgauer und Pongauer Bauernschaft im Gebirge führte - mit der Besetzung des Pass Lueg. Als Ergebnis konnte lediglich die Weihsteuer erfolgreich verhandelt werden. Die hohen Abgaben für seelsorgerische Tätigkeit und die Tafernen in Pfarrhöfen, wo Hochzeiten Tauf- und Totenschmaus abgehalten werden mussten blieben.
Viele Geistliche frönten weiter irdischen Genüssen und hielten sich keineswegs an die Lehre Christi, verlangten aber von den Untergebenen eine gegenteilige Haltung und forderten von ihnen, ihren religiösen Pflichten nachzukommen. Über deren Lebensführung gibt folgender Bericht vom Landrichter (1613) Auskunft: "Hr. Pfarrer Stefan Spekher hat seine Köchin sambt den damit erzeigten Söhnl und Töchterl noch bey sich, gleichfahl ist sein Gselpriester Hr. Hans N. sambt seiner Dienerin und mit drei Kindern von Mittersill anher kummen." Die Missstände im niederen Klerus, der für jede seelsorgerische Tätigkeit hohe Geldforderungen stellte, führten letztlich zu den Bauernkriegen von 1525 und 1526. Dabei werden mit - 14 Punkten - Forderungen gestellt, wo es einleitend heißt: "Zu vermerkhen die beschwerungen gemainer landtschafft zu Gastein, mit denen sy lange Zeit her von geistlicher und weltlicher herrschafft vberladen."

Erste Beschlüsse nach einer Kirchenversammmlung im Jahre 799

Das damalige kirchliche Leben am Beginn der Christianisierung des Gasteinertales
kann durch die Beschlüsse vom 20. August 799 nach einer
in Reispach in Niederbayern stattgefunden Kirchenversammlung unter Erzbischof Arno
in groben Zügen hier umschrieben werden.

"Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 p. 172
Beschlüsse vom 20. August 799
1. Man soll in der Khürchen nit plappern oder spazieren geen, kainer soll, ehe der Gottesdienst für ist aus der Khürchen gen.
2. Man soll kainen vor 30 Jahren zum Priester weihen.
3. Am Mittwoch und Freitag solln die Geistlichen nit Fleisch essen, noch Wein trinken, ausgenumben die täg von Weihnachten bis auf Hl. drey Königstag und von Ostern bis auf Pfingsten und auch Unserer Lieben Frau Tag, St. Johannes zu den Sunnabenten, die zwelf botten Täg, St. Michael, St. Martin oder wann ainem ain guetter Freund khombt, denen aber in Krieg aufm Land oder den Krankhen wird kain Maß in essen und trinken, stund in seinem willen, doch sollt sich yeder huetten, damit er sich nit vollsauffet oder fräß.
4. Ain yeder soll Klaider tragen, wie der gmain Brauch ist.
5. Bischoff, Aebt oder Geistlichen sollen nit an sich ziehen noch bringen die Guetter der Edelleut.
6. Zehenden sollen gethaillt werden, der erst Thail dem Bischof, der ander den Priestern, der dritt den Armen, von dem viert Thail des Zehends soll man die Khürchen erhalten.
7. Die Bischoue sollen nach allem irem Vermögen ob Wittib und Waysen, blinden, lamen und armen leuten halten. Man soll niemand betteln lassen, ain jeglich Stadt und Gegend soll ire armen Leut aushalten.
8. Zauberer, Senger und Wahrsager solln sich entschuldigen mit ainem glüenden eysen und brennhaissen wasser, so sie das mit bloßen Henden anrüren und darein greiffen, wanns ihnen unschädlich ist, sollen sye entschuldigt seyn (Gottesurteil).
9. Es soll khainer khain Gugel (Mantel mit Kapuze) tragen, er wer dann ain Münich oder es wer kalt.
10. Kain Münich soll khain Pfarr haben, khain Bischoff khain Abtey.
11. Khain Prälat oder Geistlicher soll an sich bringen oder ziehen Guetter, so Lechen vom Reiche (Reichslehen) und auf den Adel geordnet und gewidmet seyn.

Weitere Kirchenbeschlüsse

Die katholische Kirche bzw. das Erzbistum war sehr bemüht, die Gefolgsleute immer mehr
durch Anweisungen und Zeremonien zu verpflichten, um sie
an die christlichen Lehre und somit an die Kirche zu "binden"
Schwerwiegend waren die immer mehr werdenden Abgaben und Steuern,
die nur bei drohenden Unruhen gelockert wurden.

"Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, p.175, 239-250 (auszugsweise)
Das Laterankonzil von 1208
... gebietet den Christen, bei Ausschließung aus der katholischen Kirche und Versagung des christlichen Begräbnisses, einmal im Jahr zu beichten. Bald darauf wurde die Zwiebeichte (zweimal im Jahr) eingeführt.
und danach . . .
1264 - Einführung der Fronleichnamsprozession im Erzstift Salzburg.
1335 - Bitt- und Kreuzgänge werden angeordnet.
1386 - wird das Ave-Läuten eingeführt.
1417 - Einführung des freitäglichen Schiedungsläutens.
1452 - Lockerung der bestehenden strikten Fastenordnung, die im Gegensatz zu dem bisher Erlaubten gestattete, an Fasttagen auch Laticinien (Mehlspeisen, Milchspeisen) zu genießen.
1455 - Erleichterung der Kirchenbesuche für die Dorfgasteiner, denen es nun erlaubt sein soll, den Gottesdienst an verschiedenen Sonn- und Festtagen des Jahres in Dorfgastein selbst abhalten zu dürfen.
Anordnungen und Verbote im 17. Jh.
Befehl vom 14.3.1615 durch Erzbischof Markus Sittikus bzgl. der Lutherischen Lehre: "Den Bürgern und Bauern sechs Wochen, der Knappschaft 2 Monate Bedenkzeit zur Änderung ihrer Gesinnung. Nach dieser Frist sollten die Güter der Widerspenstigen verkauft und sie selbst aus dem Lande verjagt werden.
1678 erfolgt die Einführung der Anbetung des heiligsten Altarssakramentes.
1679 werden Messen und Pestandachten abgehalten zur Verhütung der furchtbaren Krankheit. Jeder sollte dazu beim Glockenzeichen eine Litanei beten.
1680 wurden die Wallfahrten außer Land eingestellt.
1682 werden neuerlich Andachten zur Abwendung der Türkengefahr angeordnet. Auf 7 Uhr soll dazu die große Glocken geläutet werden und jeder habe dann drei Paternoster zu beten.
1683 erfolgte eine genaue und rigorose Überprüfung der Verwandtenehen.
1685 ergeht eine neue Heiratsordnung für die Heirat Minderjähriger.
1687 lesen wir von dem Verbot der Ansiedlung von Nichtkatholiken aller Stände. Immer wieder wurde das Glaubensbekenntnis verlangt und das Versprechen, dass sie ihre Kinder gut katholisch erziehen.
Anordnungen und Verbote im 18. Jh.
1700 wird allgemein darauf hingewiesen, dass der Religionsunterricht den Kindern auch von ihren Eltern erteilt werden müsse.
1702 Verbot der Unterhaltungen auf den Almen an Sonn- und Feiertagen und eine Verordnung, die den landesüblichen Bräuchen (Almfeste und Perchtenlauf) den Kampf ansagt, "daß die ledige Junge Leith ihre böse gewohnheit und mißbrauch, alß da sinnd die heimbliche Verdächtige zusammenkünfften gemain dänz u. a. möglichst zu hintertreiben und abzuschaffen sind".
1704 erfolgen viele Abstrafungen wegen des Zechens während des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen.
1705 In diesem Jahre ergeht eine Kleiderverordnung für die Geistlichen. Kurze Röcke und Mäntel mit Taschen werden grundsätzlich zu tragen verboten, weil das Ansehen des Standes darunter leide, man solle nur lange Röcke tragen.
1711 greift Erzbischof Graf Schrattenbach ein gegen das Überhandnehmen der "Unlauterkeit" (Unkeuschheit), besonders bei den ledigen Bergknappen, durch deren Verhalten nicht "allain die göttliche Mayestät erzürnt, sondern auch der Segen Gottes abgewendet werde". Neben einer weltlichen Bestrafung (sie dürfen im Bergwerk oder Handel nicht mehr angestellt werden), sollen sie auch namentlich jährlich einmal von der Kanzel verkündet werden.
1712 bei der Feuerbeschau sind die verbotenen Bücher von der weltlichen Obrigkeit einzuziehen.
1715 "Reisen in das Reich sind bei Vermaydung der Landtsverweisung verboten."
1726 Der gesamte Buchbesitz der Geistlichen ist ebenfalls schärfstens zu zensurieren, ebenso müssen die vagierenden Geistlichen visitiert und deren Bücher überprüft werden.
1728 wird das Rosenkranzgebet in der Kirche an Sonn- und Feiertagen eingeführt. Die Pfarrer, Kuraten oder Mesner sollen es halten und es erfolgt die Einführung des Grußes "Gelobt sei Jesus Christus".
1730 Am 6. März wird das Perchtenlaufen "wegen unterlaufener Ungezogenheiten verboten. Wasmassen daselbst zu Hl. 3 König und Fastnachtszeit die junge Pursch in Unterschidlichen Naaren Kleidern und Schellwerkh verstölter Umbzulauffen pflegen, durch solches aber zu Unterschidlich sündthaffter Ungebühr gelegenheit so tag als nachts gegeben würdet als befelchen Wür Euch hiemit, daß Ihr dgleichen ärgerliche Müßbräuch hinfüro alles ernstes abstehlen solltet."
1731 die Verdächtigen dürfen zum Sakrament der Ehe nicht zugelassen werden. Die Prozessionen sollen unter den herrschenden Umständen unterbleiben. Die gesammelten und abgelieferten lutherischen Bücher werden verbrannt. Verdächtige sind zu den Sakramenten überhaupt nicht zugelassen; das geweihte Erdreich ist ihnen zu versagen.
1731 31. Oktober - das gedruckte Auswanderungsedikt des fürsterzbischöfliehen Kanzlers zwingt 700 Gasteiner nach Schwaben, Holland, Preußen und Nordamerika und 208 Gasteiner nach Litauen auszuwandern.
1732 berichtet eine Verordnung: "Die Geistlichen sollen nit allain die Würthsheuser nit frequentieren, sondern auch des yberflißigen Trunckhs sich enthalten, widrigenfalls sie in das Priesterhaus zu avancieren und zu bestrafen sind. Auf die Priester Cooperatores soll aber wegen ihrer Aufführung im Markht besonderes Augenmerk gelegt werden."
1732 wird die rigorose Ehevorprüfung und die Ablegung des Glaubensbekenntnisses bei dieser Gelegenheit neuerlich eingeschärft. - Die Bekämpfung der Unlauterkeit sei dringendes Gebot. Es dürfen ab jetzt keine jungen Senninnen mehr auf die Alm und die Bauern müssen genaue Listen vorlegen von denen, die sie dort hinschicken, es sollen entweder Melcher oder alte Weiber sein.
- Bei der Durchführung und Einhaltung der Verordnung tat sich besonders der hiesige Ortspfarrer Dr. theolog. Thomas Wagner (1728 bis 1735) hervor, der sich wohl mehr als Herr, denn als väterlicher Hirte fühlte und sich durch Strafen und unbarmherzigen Vorgehens gegen Protestanten hervor tat, wie S. Hinterseer schreibt. Selbst die Gasteiner baten sogar mehrmals den Erzbischof, ihnen doch einen anderen Pfarrherrn zu geben, "weil dieser nicht die mindeste Lieb zu ihnen trage".
1733 Den Verdächtigen solle in der Kirche "ein gewisser Orth" angewiesen werden, d. h. eigene Stühle.
1736 Die Kinder der Verdächtigen sind vom Erbe des elterlichen Lehens auszuschließen. Am 29. Dezember heißt es dann: "Die Kinder der Verdächtigen können jure successionis durch Übergab der elterlichen Lehenschaften sich bemächtigen."
1744 Die Söldnerhäusl sollen von der weltlichen Obrigkeit mit gut Catholischen besetzt werden, weil mehr als zu wünschen wäre, daß unter den Knappen auch einige Fremde eingemengt werden könnten.
1755 "Bey Hochzeiten und anderen Festlichkeiten ist das Aufspielen bis 10 oder halb 11 Uhr bewilligt, bei anderen Tänzen aber müssen die Weibsbilder umb Bett läutten zu Haus seyn." Die gleiche Verordnung spricht besonders von Exzessen beim Tanzen, von Zusammenkünften auf den "Kellerstiegen" und vom verbotenen Zuschauen der Kinder, die dort nichts zu suchen haben!
1756 Eine Kleiderordnung erlassen. Es wird darin die Abstellung unehrbarer Kleidertrachten verlangt, ebenso geboten, "daß zur Verhütung der vielfach verübt wordenen Unlautherkeit Sennderinnen nicht mehr auf die Alm zu lassen sind, sondern nur mehr Sender - oder doch wenigstens nur mehr mit Erlaubnis der geistlichen und weltlichen Obrigkeit."
1757 Alle neu angestellten Bergknappen haben das Glaubensbekenntnis abzulegen.
1758 Vernachlässigung des Gottesdienstes muß bestraft werden, wobei mit "2 Monath Zuchthaus" gedroht wird.
1761 Die Frequentierung der Wirtshäuser bei Hochzeiten, Toten- und Taufmahlen nimmt Überhand, obwohl dies schon 1703 und 1709 ausdrücklich verboten wurde. Das Mitspeisen und Mitfahren mit denen Köchinnen und Dienstboten, wie das Tanzen sind ernstlich zu verbieten.
1762 Für den Faschingsdienstag ergeht ein Tanzverbot "bey schwärer Straff". Auch die weltliche Obrigkeit wird ersucht, dabei mitzuwirken.
1767 wird von jedem, der eine Profession, ein Handwerk oder ein Gewerb hat, zum Dienstantritt oder zum Heiraten eine pfarramtliche Bescheinigung gefordert, die seine Strenggläubigkeit ausweist.
1771 wird daran erinnert, dass die weltlichen Polizeiordnungen auch von den Geistlichen zu befolgen sind.
1773 ergeht ein Verbot, die Beichte im Zimmer abzuhören.
1775 Das Schießen bei Hochzeiten ist bei Strafe verboten.
1778 Neuordnung der Fronleichnamsprozession.
1779 Verbot der Maskierungen bei Prozessionen und Passionsspielen - "die verkleideten Personen sind abgeschafft".
1786 wird das Wetterläuten verboten.
1790 Dem Pfarrer wird erlaubt Testamente auszustellen, aber unter der Bedingung, dass er dabei die Armen und die Kirche nicht vergisst.
1793 dürfen den einheimischen Musikanten jährlich 17 fl. gereicht werden auf ihre Bitte um Wiederverleihung der von alter Zeit her üblichen Besoldung. Das Spielen mit Instrumenten in der Kirche, dessen Verbot sehr böses Blut gemacht hatte unter der Bevölkerung, wurde seit 1788 teilweise und 1793 gänzlich wieder gestattet.
1795 wird angeordnet, dass der Speis- und Opferwein nicht mehr aus dem Pfarrkeller genommen werden soll, sondern abwechslungsweise von den verschiedenen umliegenden Wirten, die von alters her hiezu berechtigt seien.
1796 ergeht ein Verbot des Umtragens von Bildern bei Prozessionen.

Verordnungen der Erzbischöfe im 16. Jh.

Die verschiedensten Verordnungen der Erzbischöfe griffen entscheidend in das Privatleben der Bewohner ein.
Sie wurden mit besonderer Strenge und Härte durchgesetzt, auch wenn es
zwischenzeitlich immer wieder Erleichterungen gab.
Aufgrund der raschen Verbreitung der Lutherischen Lehre kam es dann letztlich
zu besonders drastische Verordnungen und Maßnahmen.

"Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 p. 179-180
Landtagsordnung unter Erzbischof Johann Jacob de Kuen 1582
Punkt 2: Man soll die Kreuzgänge nicht unterlassen, aber in den Kirchen nicht nach Willkür deutsche Lieder singen, sondern nach dem singen, was der Pfarrer singt.
Punkt 8: Alle Untertanen sollen alle ihre Bücher, auch Gemälde, Gesänge und Reime, sie seien gedruckt oder geschrieben zu Handen ihrer Obrigkeit innerhalb 8 Tagen erlegen. Was darunter verführerisch ist, auch die Schandgemälde, Gesänge und Reime, solle die nachgesezte Obrigkeit bei Handen behalten und dem Erzbischof überschicken, und zwar ohne jeden Widerstand.
Punkt 16: An den gebotenen Feiertagen darf während des Gottesdienstes bei Verlust des Gewerbes und Konfiszierung des Getränkes kein Branntwein verabreicht werden.
Emigrationspatent unter Erzbischof Wolff Dietrich von Raittenau 1588
Viele Familien, vor allem aus der Stadt Salzburg, wurden, nachdem ihnen der Lutherische Glaube nachgewiesen wurde zur Auswanderung gezwungen. Die Gasteiner Bergknappen waren zunächst von diesem Emigratonspatent nicht betroffen, weil sie zur Aufrechterhaltung der Bergbaubetriebe gebraucht wurden.
Strenge Verbote kamen dann wieder unter EB Markus Sittikus, welcher zur Belehrung des Volkes Kapuziner-Missionare ins Gebirge entsandte.
Am Anfang des 17. Jahrhunderts kam es dann zunehmend zu Geld-, Leibstrafen und Landesverweisungen, insbesonere unter EB Markus Sittikus und im großem Ausmaße mit dem - Emigrationspatent - 1731

Sittenordnung von 1736

Die Sittenordnung aus dem Jahre 1736, erlassen von Fürsterzbischof Leopold Anton Freiherr von Firmian und
erneuert im Jahr 1756 von Fürsterzbischof Sigismund III. Christoph Graf Schrattenbach wurde
wegen der zunehmenden Verbreitung der Lutherischen Lehre immer strenger gehandhabt und immer weiter verschärft.
Im Zuge der "neuen" strengen Sittenordnung wurde nun auch das gemeinsame Nacktbaden von Mann und Frau
im Gasteiner Bad verboten, nachdem Fürsterzbischof Paris Graf Lodron 1621 die Badekur absolvierte und
nachfolgend die strikte Trennung beider Geschlechter und eine "ehrbare" Bedeckung im Bad forderte.

"Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, 2012 p. 166, 175
Nacktbaden
Zwar erging 1621 erstmals das Verbot, das Männern und Frauen untersagte, gemeinsam nackt zu baden. Nach der Badekur des Fürsterzbischofs Paris Graf Lodron im Jahr 1721 stellte er die Forderung auf, "dass hinfüran, nicht wie vorher beschehen, Mann- und Weibspersonen durcheinander baden können,
zu unterscheiden und die geschwebte Unordnung bei Straf abzuschaffen." - Das Baden ohne "ehrbare" Bedeckung sowie das gemeinsame Baden von Frauen- und Mannspersonen ist mit 25 bis 50 Reichstalern zu bestrafen. Im Jahr 1759 (schreibt Fritz Gruber im o. genannten Buch) konnte Bürgermeister Ignaz Anton Weiser als Gasteiner Badegast in seine Heimatstadt Salzburg melden, dass alle ohne Ausnahme "in gleichgeformtem Kleide" ins Wasser stiegen. Männer mussten weiße Leinenhemden tragen, darüber von weißem Flanell ein bis zur Mitte des Leibes herabreichendes "Bademäntelein, wie die Pilgramen". Sogar eine Kopfbedeckung sollte nach den Vorstellungen des damaligen Badearztes während des Aufenthaltes im Bad obligatorisch sein.
Vorschriften für das morgendliche Verlassen der Betten
Männern durften nicht ohne Hemd und Hose aufstehen, Weibspersonen nicht ohne Hemd und Unterrock. Ganz allgemein mussten die Hosen über die Hüfte hinaufreichen und "vorne ehrbar geschlossen" sein, die Weiberröcke und Kittel mindestens bis zur halben Wade reichen. Bei den Frauen galt für die Hemden, Mieder und Brustflecke die strenge Vorschrift, so breit angefertigt zu sein, dass sie "gehörig übereinander schließen und den Leib ehrbar bedecken". Im "Betretungsfall" mussten "falsche" Kleider sofort zerschnitten werden. Schneider und Näherinnen, die "falsche" Kleider anfertigten, verloren ihre Berechtigung und mussten Strafe zahlen.
Weiterführende und verwandte Themen :
• Dokumentation : Grundherren und Leibeigene - bis 1848
• Dokumentation : Taidinge - Gemeinde-Verordnungen
• Dokumentation : Landrecht von Gastein - im Erzstift

SymbolSymbolSymbol
Anmerkung: Der Text wurde dem Buch "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins"
von Sebastian Hinterseer, 1977 und dem Buch
"Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins und seiner Salzburger Umgebung"
von Fritz Gruber, Eigenverlag Gastein 2012 entnommen.

Hauptseite, Gastein im Bild
Doku-Themen - Dokumentation, Gasteinertal Home Inhaltsverzeichnis Ereignisse, Gasteinertal - Bilder-Galerie

Home Suche Inhaltsverzeichnis Wanderwege Geologie Tiere Pflanzen Ökologie Kunst & Kultur Biotope Gasteins

Gastein im Bild - Dokumentation
Kirchenbeschlüsse - Einfluss der Kirche auf das öffentliche Leben
© 2019 Anton Ernst Lafenthaler
dp-taid1