Stichwortverzeichnis Home Inhaltsverzeichnis Dokumentation, Gasteintal
D - Gasteintal/Dokumentation: Rechtsgrundlagen - Landrecht von Gastein
Gasteintal, Dokumentation Themenwahl
Inhalt

Dokumentation . Gasteintal

Landrecht von Gastein

Verordnungen

Wie einer Vorrede über die Notwendigkeit eines Landrechtes zu entnehmen ist, hat insbesondere der Begriff des Eigentums Regeln erforderlich gemacht, die ein Zusammenleben in der Gemeinschaft ermöglichen bzw. erträglich machen sollen. Gesetze sollen Recht von Unrecht trennen, der Selbstsucht des Menschen, Gewalttätigkeiten und dem Wucher Einhalt gebieten. Diese sog. "heilsame Verordnung" soll im Namen des gnädigsten Landesfürsten bekannt gemacht werden.
Der nachfolgende Text wird unverändert dem Buch "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer entnommen. Die Verordnungen entsprechen einer Sammlung aus dem 18. Jahrhundert, wo uneingeschränkt der Erzbischof regiert und die Bauern noch unfrei waren. Einige wenige, wie im Kapitel → Landrecht von Gastein - beschrieben, betreffen dabei explizit das Gasteinertal. Im Anschluss noch einige Bemerkungen zur → Feuer-Ordnung - von Salzburg.

Land- und Berggericht Gastein, 1792

In der Vorrede wird auf die Notwendigkeit von Verordnungen Bezug genommen und das "Allgemeine Landrecht" verkündet;
"Gezogen aus den Verordnungen und Generalien des hochen Erzstiftes Salzburg."
Schon im 14./15. Jahrhundert gab es die vergleichbaren "Ehehafft oder Landttättünge"

"Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 p. 362 - 372
Landrecht des Hochfürstl. Salzburg
Land- und Berggericht Gastein zusammengetragen im Jahre 1792
Vorrede: Nicht allen aus den Anwesenden - ob sie gleich jährlich beym Landrecht zugegen - haben vielleicht den ächten Begrif, warum von uralten Zeiten her das Land- oder Ehehafft Thäting so feyerlich abgehalten wurde. Da sich die Menschen nach ihrer Vermehrung in Gesellschaften zusam begaben, so wurden in ihnen auch der Begrif von Eigenthum, von wechselseitigen Verhältnissen, von Recht und Unrecht rege: Es mußten also wegen den verderbten Willen und Leidenschaften der Menschen Gesätze und Vorschriften entworfen werden, wodurch Ruhe, Friede, Eintracht und Zusammenstimmung unter den Gliedern der Gemeinde erziehlet werden konnte: zu deren wachsamen Darobhaltung die allgemeine Gewalt an irgendeine Persohn übertragen worden. Nun sind keine Gesätze treffender, die Rechte der Einwohner von der Ungerechtigkeit zu schützen, den Unschuldigen von dem boshaften Nebenmenschen zu sichern, der Selbstsucht und den Gewaltthätigkeiten Einhalt zu thun, dem Wucher Schranken zu setzen, den Bedrängten aufzuhelfen, Religion und gute Sitten aufrecht zu erhalten als eben unsere Landes Verordnung. Heute ist der Tag, an welchen euch im Namen unseres gnädigsten Landesfürsten der Inbegrif aller dieser heilsamen Verordnung vorgelesen wird. Der Gegenstand ist wichtig: merkt auf, und - setzt euch.
Allgemeines Landrecht
Rechts Sachen: Die hochfürstliche Obrigkeit hat bey jeder vorzunehmenden Beschau die Zeit zu bestimmen, und dann kann jede Parthey ihrer Grundherrschaft davon Nachricht geben. In Sachen Grund und Boden, Dienstbarkeiten und dergl., wobey der Grundherr ein rechtliches Interesse nach hiesiger Landesverfassung haben mag, hat der Grundhold die Bewilligung zum Rechtsstreit noch vor der Kriegsbefestigung beyzubringen. Wo einer oder zween im Namen mehrer streiten, sollen die Vollmachten von sämtlichen Theilnehmern noch vor dem in Sachen erfolgenden Schluß beygebracht werden.
• Wer mit einem angesessenen Gerichtsunterthan Prozeß zu führen hat, und ist selbst nicht angesessen, er seye Kläger oder Beklagter, solle eine inngerichtliche Borgschaft leisten. Die Beschwärden sollen zuerst bey der Ortsobrigkeit und nicht gleich höheren Orts angebracht werden.
• Wenn ein Gerichtsunterthan zu Gericht gefordert oder von dem Gerichtsdiener um beystand geruffen wird, so ist er zu erscheinen und beystand zu leisten schuldig bey Straffe.
Verbothen Gewehre sind ungewöhnliche Stecken, Wurfhacken, Grießbeil, Hellbarden, Degen, Säbel, Stillet und alle Gattungen Geschoß, wer solche trägt oder gar zuckt oder wirklich jemand beschädigt, ist nach Beschaffenheit der Sache zu bestrafen. Jemand zu beschimpfen ist bey Straffe verbothen.
• Niemanden ist erlaubet Grundstücke oder andere unbewegliche Güter ohne Einwilligung der Obrigkeit und des Grundherren zu verstucken, zu verkaufen, zu vertauschen, abzutretten, zu verpfänden, zu verbürden oder zu verbständen bey Vermeidung der Straffe.
• Derjenige Unterthan, welcher Marchstein auswirft oder ausbauet, Raine schmällert, über seynen Grund hinaus bauet, mähet oder gar Zäun übersetzet, ist nebst Abtragung des Schadens scharf zu bestrafen.
• Wer Vieh über fruchttragende Felder treiben will, muß selbes an einem Strick führen. Wenn fremdes Vieh in das Gericht kömmt, ist solches der Obrigkeit anzuzeigen. Ritzig, räudig oder anders ansteckendes Vieh ist bey schwärer Straff auf keine Gemeindeweide zu treiben.
• Die Landstraßen, Kirch- und andere Wege müssen wandelbar unterhalten werden, und so breyt seyn, daß wenigstens eine Pherson neben dem Wagen gehen kann.
• Ist jemand gedrungen durch fremde Gründe zu fahren, so soll doch nach Thunlichkeit aller Schaden sorgfältig vermieden werden
• Fällt ein Obst von einem Baum auf einen anderen Grund, so kann der Nachbar dieselben aufklauben, davon aber die Helfte dem Eigenthümer des Baumes zustellen, steht aber der Baum als ein March, so haben beyde die Frucht, und bei der Schlagung des Baumes auch das Holz zu theilen. Unerlaubter Weise Obst von den Bäumen zu nehmen, seye es Tag oder Nacht, ist allzeit verbothen und für einen Diebstahl zu bestrafen.
• Gehet ein Impentrieb ab, so kann ihn der Eigenthümer auch in des Nachbars Gründen, Baum, oder wo er immer seye, unentgeltlich fassen. Ist aber der Eigenthümer des Impenhaufens unbekannt, so gehöret dieser zur Helfte dem Finder und zur Helfte dem Grundeigenthümer: auf der Frey aber ist solche dem Finder allein.
• Die Schweine müssen um Georgi geringelt seyn; wo nicht, so sollen sie ohne einer Rücksicht, sie seyen auf freyen Landstraßen oder Unterthans Gründen gepfändet und der Eigenthümer nach Gestalt der Umstände gestraft werden.
• Alle nicht gerichtlich oder von gehörigen Grundherrschaften errichteten Bürgschaften sind ungiltig. (Vermög Befehl vom 1. Oktober 1684.)
• Wenn jemand wegen im Spiel gewonnenen oder zum Spiel hergeliehenen Gelde klaget, so solle die Bezahlung desselben von Obrigkeits wegen niemand aufgetragen werden. (Befehl vom 2. May 1686.)
• So die Gemeinde bei Gericht was vorzubringen hat, soll dieses nur durch zwei oder drei in ihrem Namen vorgetragen werden. (Befehl vom 5. July 1671.)
• Die Entlehnung ausländischer Kapitalien ist verboten. (Befehl vom 16. Hornung 1731.)
• Wenn ein Unterthan einen letzten Willen entweder schriftlich überreichen oder mündlich zu Protokoll geben will, muß jederzeit jemand von Gericht zu demselben abgeordnet werden, oder der Testierer selbst bei Gericht erscheinen. Sollte aber weder eines noch das andere mehr geschechen können, so muß seyn Gewalthaber zu Gericht überschicket werden, welcher bey Übergebung, oder mündlicher Angabe des letzten Willens mit zween Gezeugen darthun soll, daß sowohl der Gwalt, als auch die gemachte letztwillige Verordnung in ihrer Gegenwart ihme übertragen worden seye. (Befehl vom 6. August 1783.)
• Die Vormunder haben alle drei Jahre, und bei großem Vermögen alljährlich bey 40 Thaller Straffe ihre Rechnungen abzulegen. (Befehl vom 7. Jury 1607 und 11. August 1673.)
• Die hochfürstlichen Urbarsgüter werden ohne eine richterliche Erkenntnis ispo jure für heimfällig erklärt, den übrigen Grundherrschaften aber ist freygestellt um eine solche Erklärung anzusuchen, fahls bey Veräußerung der Güter der eigentlich verglichene Preiß zur Unterschlagung der Anleit verhalten würde. (Befehl vom 26. Merz 1756.)
• So einer dem anderen ein Pferd verkaufet, vertauschet oder auf andere Art verhandelt, so ist der Verkäufer für die vier Hauptmängel als rotzig, Kollernd, herzschlächtig und dämpfig, er verspreche gleich die Schadloshaltung oder nicht, vierzehn Tage zu stehen gehalten. Wäre aber solches Pferd geraubet oder gestohlen, so hat es in betref der Schadloshaltung bey den gemeinen Rechten sein Verbleiben. (Befehl vom 2. Merz 1716.)
Ehepatent: Die Eheverlobnissen sind aufgehoben, und die Heuraths Abreden können vor der Kopulation nur bedingnißweis errichtet werden. (Befehl vom 12. Jenner 1787.)
Criminalsachen: Wer außer der Nothwer gegen jemand ein Messer zuckt, er beschädige ihn oder nicht, wird mit der Landes Verweisung bestrafet. (Befehl vom 8. September 1698.)
• Wenn jemanden was entwendet wird, es sey wenig oder viel, so solle dieses alsogleich bey Gericht angezeigt werden. (Befehl vom 6. September 1709.)
• Wer jemanden mit Hittrauch oder andere Gift zu töten suchet, und dasselbe wirklich beybringet, es erfolge der Tott oder nicht, macht sich der Schwerdesstraff schuldig, (Befehl vom 18. Jenner 1713 und 1776.)
• Es soll in einem Gericht nur ein Gift zu verkaufen Bewilligung haben, der ohne gerichtlichen Vorweis kein solches hergibt, bey Straff an Leib und Geld für den Verkäufer sowohl als den Käufer. (Befehl vom 17. Juny 1735 und 23. Dezember 1796.)
• Die Viehdiebe werden unnachsichtlich auf das erstemal mit dem Schwerte gezüchtiget werden. (Befehl vom 28. Merz 1735.)
Pollizey Verordnungen:
Feuer Ordnung: Jedermann soll seine Rauchfänge etwelche male das Jahr hindurch wenigst mit Poschen kehren und fleißig säubern.
• In Märkten und größeren Dörfern solle sich unter jedem Tach eine mit Wasser gefühlte Potting befinden. Schalten, Späne und derley brennbare Sachen sind weder unter den Tächern noch sonst nahe bey dem Herd oder Ofen aufzubewahren. Niemand soll mit Spänen oder offenen Lichtern in die Ställe gehen; jeder Hausvater soll also Laternen haben, auch keine anderen als Rohrleuchter gebrauchen. Bei Ställen, Städln und Thennzimern ist das Tabakrauchen verbothen. Die Baköfen sollen nicht in die Häuser hineingebaut, sondern in entlegenen Orten gesetzt, auch diese und die Prechelöfen mit eisernen Thürlen oder Steinblatten versehen werden. Der Herd soll mit einer Aschengrube versehen und nicht grubigt seyn; so auch der Aschen nicht in hölzernen Geschiern aufbewahrt werden. (Nach Befehl vom 7. Jenner 1659, 11. Jenner 1668, 23. Oktober 1689, 25. Merz 1709 und 10. Oktober 1729.)
• Die sogenannten Rück- oder Dörrsöller, wie auch alle Ofnungen in den Rauchfängen sind nachdrucksam verbothen. Feuerwerfen und Schüssen ist nicht nur in den Rauchnächten, sondern auch zu anderen Zeiten nicht zulässig. Die Johanns- oder Sonnwendtfeuer sind bey Vermeidung empfindlicher Geld- oder Leibstraffn, die auch derjenige, der selbe auf seynem Grund und Boden gedultet zu gewarten, durchgehends abgestellt. (Befehl vom 3. August 1782, 6. Oktober 1719,13. September 1706, 26. September 1694.)
Andere Pollizey Verordnungen: Die an Gräben und Brüggen anliegenden Unterthanen sind schuldig, bei sich ereignenden Wassergüßen einem Hauptschaden vorzubeugen.
• Die Fuhrleute sollen keine größere Last dann 40 bis 50 Zentner aufladen, auch den Radschuh fleißig gebrauchen. (Befehl vom 10. Oktober 1756,12. August 1782, 28. Hornung 1783, 28. April 1784.)
Krankes Vieh ist ohne Beyziehung der Obrigkeit und des Metzgers bey Vermeidung 50 bis 100 Thaler Straff nicht zu schlachten. (Befehl von 1696, 1706, 1716, 1721, 1738, 1774.)
Saliterordnung: Der Verkauf der Asche außer Landes ist unter der Confiskationsstraffe verbothen. Auf gleiche Weise soll keineswegs von unberechtigten Leuten der Aschen auf- und hinweggekaufet werden. (Hofratsbefehl vom 14. Dezember 1707.) Jeder Haussäßiger Unterthan soll jährlich dem Salitersieder ein Metzen Aschen auf Anmelden um billigen Preiß zu kaufen geben. (Hofratsbefehl, 24. November 1703.)
• Zu jener Zeit, wo der Unterthan in den Städln, Ställen, Thennen und Scheunen selbst zu thun hat, ist mit dem Salitergraben zuzuwarten; würden aber die Unterthanen diese Örter geflissentlich mit Holz, Strähe und dergleichen anfühlen, blos um das graben zu verhindern, so sollen sie dieselbe ausräumen und Überhin gestraft werden. So ein Haus oder Stadl abgebrochen wird, ist er dem Salitersieder anzuzeigen, wo dann derselbe die Saliterträchtige Erde sogleich verwäßern, und wieder in das gehörige Ort bringen solle. Was der Salitersieder durch seine Arbeit zerbricht, solle er auf seine eigenen Kosten herstellen; wie auch den Unterthan warnen, daß er kein Vieh aus seiner Laugen trinken lassen, dabey seine Geschier gut zudecken.
• Jedem Unterthan ist erlaubt feuerfeste Behaltniße zu errichten, solche zu pflastern und mit Estrich zu belegen, wo dann der Saliterer zu graben nicht befugt ist. (Befehl vom 12. April 1766 und 3. May 1782.)
Poenalordnung: Wegen Poenalordnungerstmalig fleischlichen Vergehen wird ein Mannsbild entweder per 10 fl. 15 Kr. oder mit 2 Monat Schanzbuße: ein Weibsbild aber mit eben bemeldeter Geldstrafe oder mit Keuchen Arrest durch 14 Tage zur Hälfte in geringer Atzung, oder in 4 Wochen mit gemeiner Arrestanten Kost abgebüßet, wo sie ihr die Verpflegung selbst anzuschaffen hat. (Befehl vom 16. Jenner 1772 und 1799.)
• Zum zweytenmale haben die Mannspersohnen nebst der Stokschlagung eine zweyfache Geld- oder Schanzbuße, die Weibsbilder aber nebst der Geigenstellung eine doppelte Geld- oder Keuchenbuß auszustehen, jedoch solle ihnen die halbe Straff nebst der Stok- und Geigenschlagung sowohl im ersten als zweyten Fahle nachgesehen seyn, wenn sie sich miteinander verehelichen oder sich ehender bey Gericht anzeigen, ehe sie der Schwängerung halber angestanden werden. Die drittmaligen Verbrecher und Verbrecherinen werden mit zweijähriger Schanz- und Zuchthausbuße abgestraft, wobei sie auch mit strohenen Kränzen ausgestellt oder mit Schlägen überzogen werden sollen, welche Strafe besonders für jene Weibsbilder bestimmt ist, die ohne Kinder zu erzeugen der Hurrerey beständig nachhängen oder durch falsche Vorwendung erhaltener Schwängerung von den ehrlichen Leuten Geld erpressen. Die viertmalig oder noch öfters schuldig befunden haben an diesen Bußorten fünf Jahre und auch noch längers zu verbleiben.
• Die mit verehelichten Personen sich vergehenden oder unter den Deckmantel der Ehe herumziehenden Persohnen werden den drittmaligen Fornikanten gleich geachtet. Die müßig herumziehenden Weibsbilder sollen zum Dienste angewiesen, und da sie nicht Folge leisten mit dem Arbeitshaus oder öffentlichen Karpätsch Streichen bestraft werden.
• Diejenigen, welche bei Gericht Saliterordnungfalsche Kindsväter angeben und hienach ihres falschen Angehens überwiesen oder geständig werden, haben jedesmal zweyfache Straffe, nemlich diejenige, die sie mit dem falschen, dann die, welche sie mit dem wahren Kindesvater verschuldet, zu übertragen.
• Sofern man in Erfahrung bringt, daß unter dem Vorwand einer erst und zweyten Fornikation ein schwäres Verbrechen verborgen liege, so sind die schuldig befundenen neben der Fornikationsstrafe auch mit der auf das entdeckte Verbrechen gesetzten Strafe zu belegen.
• Jene Kindesmütter, welche ihre Kindesväter gar nicht mit Namen anzugeben wissen oder wollen, haben entweder die Landesverweisung oder eine zweijährliche Arbeitshausbuße zu gewarten. Gegen jene Weibspersonen, welche entweder von ihren Anverwandten, oder von der Obrigkeit oder sonst ihrer Schwangerschaft halben rechtsmäßig zu Rede gestellt werden, solche aber hartnäckig läugnen, den dicken Leib verbergen, in Geheim gebähren, mit Fleiß niemand zu Hilfe ruffen, und alsdann ein tottes Kind auf die Welt gebracht zu haben vorgeben, ist mit der Todtesstraffe zu verfahren. Eben diese Straffe soll auch gegen jene Mütter Platz greifen, welche ein lebendiges Kind gebohren zu haben bekennen, dieses aber nach der Entbindung geheimhalten, oder etwa verbluten, oder verschmachten lassen.
• Laue Obsorg der Hausväter in diesem Punkt ist nach obrigkeitlichen Gedünken mit empfindlicher Keuchenstrafe in Wasser und Brod oder in Geld von 1 bis 2 g. Wändels zu ahnden. Geflissentliche Nachsicht oder wissentlich gegebener Unterschlaif ist mit hofrätlichem Vorwissen mit Schanz, Arbeitshaus oder gar mit öffendlichen Schandbußen zu züchtigen.
• Wer einer schwangeren Weibsperson ohne gerichtliches Vorwissen (außer im Nothfahl, worüber die Obrigkeit zu erkennen hat) in seinem Haus oder Zulehen den Aufenthalt oder Verbindung gestattet, ist mit 1 oder 2 g. Wändel oder mit Keuchen, Schanz oder Arbeitshaus ohne Einberichtung zu bestrafen.
• Wenn ein Dienstboth außer der gewöhnlichen Wanderzeit ausbricht, so haben die Hausväter dieses sogleich bei Gericht anzuzeigen, und ihm den Lohn zurückzubehalten, bis derselbe sich über die frühzeitige Austrettung standthafft verantwortet hat. Wenn schwangere Weibsbilder außer Landes sich flüchten, um der Straffe zu entgehen, alldort ihre Entbindung abwarten und dann wieder hierher rückkehren, so sind sie, wenn sie auch beweisen, daß sie schon außer Land abgestraft worden, dennoch mit der gewöhnlichen Straffe zu belegen. Niemand soll einen außergerichtlichen Knecht oder eine solche Dirn aufnehmen ohne obrigkeitliche Bewilligung.
Sitten-Ordnung: Dreyjährige Kinder beyderley Geschlechts sind ehrbar zu kleiden und in einer Liegerstätte nicht mehr beysammen zu gedulden. Diejenige, welche bereits das siebente Jahr erreicht haben, sollen in abgesonderten Stuben und Kammern wohnen. Erwachsene sollen sich nicht in ungebührlicher Kleidung betretten lassen.
• Weibsbilder, welche bey Tänzen sich befinden, sollen entweder beim Tag nacher Hause gehen oder in der Nacht, außer in Beysein der Älteren Hausväter, eines bedachtsamen Bruders, Nachbars oder Nachbarinn auf der Gassen sich nicht betreten lassen. Die über die bestimmte Zeit auf der Gassn betrettenen Mannsbilder sind in die Gasselstraffen verfallen. Die unter Tags in Stadeln und derley verdächtigen Orten beysamm angetroffenen Manns- und Weibspersonen sind denen Gasselgehern gleich zu achten.
Zulehenbesitzer sollen verheurathe Einwohner aufnehmen.
• Das Zusammenbaden in den offenen und Privatbädern soll unterbleiben.
• Jeder Hausvater hat den Viechziegel an entlegenen Orten und durch erwachsene Leute besorgen zu lassen.
• Vor geendigt vormittägigen Gottsdienst sollen die Kramläden nicht eröffnet werden.
• Während des Gottesdienst ist das hersitzen und Zechen in den Wirtshäusern, dann das spielen, tanzen, so wie auch der Aufenthalt außer der Kirche während der Predig unter Straffe verbothen. Diejenige, welche sich unterfangen die Schreiber und Gerichtsdiener wenn sie allerley Ungebühren abschaffen wollen, mit Worten oder Thathandlungen anzugreifen, werden mit Schanz-Zuchthausbuß oder Übergebung zur Militz abgestraffet werden. (Befehl vom 28. Jenner 1736 und 26. Merz 1756.)
• Also ist auch verbothen unter den nachmittägigen Gottesdienst zu zechen oder zu spielen. (Befehl 6. July 1784.)
• Im Winter nach 9 Uhr und im Sommer nach 10 Uhr Nachts Getränk auszuschenken oder zu Zechen ist strafbar. (Befehl 18. Oktober 1702.)
• Der, so über die nemliche Zeit spielet, oder um höheren Preiß als des 20 Kr. des Tags können verlohren werden, ist der Straffe schuldig, der auch die Hausväter und Unterschleifgeber unterliegen. (Befehl 2. Merz 1686.)
• In Wirtshäusern oder anderen öffendlichen Zusamenkonften Religions Gespräche zu führen ist verbothen. (Befehl 9. Merz 1782.)
• Die Gutsbesitzer, Söllhäusler auch Sendinnen und Herbergleute haben bey Vermeidung der Landes Verweisung keinen Wilddieb, oder anderem bösen Gesinde Unterschleif zu geben, sondern dasselbe auf Betretten Viellmehr bey Gericht anzusagen. (14. Merz 1711.)
• Die Hausväter sollen mehrere Sorgfalt über ihr Hausgesind tragen und ihnen nicht das ganze und halbe Nacht lange Umherschweifen gestatten, auch sie nicht zu Winterszeit so in den Stuben liegen lassen. (Befehl 9. November 1754.)
• Diejenigen, welche zur Nachts Zeit nicht in ihren Betten angetroffen werden, haben fürs erstmal 2 fl. Straffe zu bezahlen, sonnach aber ein schärfere Ahndung zu gewarten. (1763.)
Kinder unter 16 Jahren sollen keineswegs bey Tänzen als Zuschauer gestattet, minder gar zu Hochzeiten und Tänzen geschicket werden. (Befehl vom 24. November 1770.)
Hochzeit-Ordnung: Einem gemeinem Burger, Handwerker oder Bauersmann sind nicht mehr Persohnen zur Hochzeit zu laden erlaubet, als in allen 36: Einem Burgermeister, Burgers-Ausschuß oder anderen Vornehmen Burger 48 Persohnen. Von jeder Person so über die Zahl läuft, hat der Hochzeiter sowohl als der Wirth jeder 1 fl. Straff zu bezahlen.
• So soll auch der Bauersmann gemeiner Burger und Handwerker nicht mehr als 8 Speisen aufzutragen zulassen. Der Raths- und Vornehmen Burger aber auch nicht mehr als 12 Speisen herzugeben befugt seyn, bey Straff sowohl für den Wirth als Hochzeiter ab jeder Speis per 1 fl.
• Also soll auch aller Orten allhier und im ganzen Erzstift, außer der Armen Leut Pixen, kein Aufsetzen oder Auflegen, weder der Spielleut, Aufwärter, Kellner, Koch noch jemand anderer gestattet werden, bey Straff des Wirths und Hochzeiters jedem 2 fl.
• Die Aufwarther sollen die Wirth ohne Entgelt des Hochzeiters versorgen, die Spielleut aber der Bräutigam bezahlen.
• Alles Bescheidessen ist abgestellt, und wird inskonftig keines mehr passiert. Alle Kindlmahl sind abgestellt. Hiefür aber sein Trunk ohne gekochte Speis erlaubet.
• Das Schenken in die Kindlbett ist allerdings bey 6 fl. Straff abgeschafft. Die Todtenmahle sind soviel möglich einzuschränken. Überhaubts sollen bey keiner Vornehmen Mahlzeit mehr als 12 Speisen aufgetragen werden. (Befehl 25. July 1621.)
• Wenigstens einen Tag vor der Hochzeit soll dem Wirth die eigentliche Zahl der Hochzeitsgäste angezeigt werden, auch sollen die Gäste längstens um halb ein Uhr beym Tisch sitzen.
• Jene, welche ungebührliche Lieder singen unter dem Tanzen oder unzüchtiger Betastungen können überwiesen werden, haben es mit Schanzen oder im Zuchthause abzubüßen. Die sich auf die Kellerstiegen oder andere dergleichen abseitige Ort sich begeben, sind den Gasselgehern gleich zu straffen, ohne daß ihnen die Entschuldigung nützen solle, daß sich mehrere von ihren Gelüster zugleich mit ihnen an dergleichen Orten eingefunden. (Befehl 26. Merz 1756.)
• Die Spielleute, welche über die erlaubte Zeit oder sonst ohne obrigkeitliche Bewilligung aufspielen: dann die Wirth, die dergleichen Spielleute abzumahnen unterlassen, verdächtigen Leuten eigene Kammern aufsperren, dann Zusammenkonften auf der Kellerstiegen und dergleichen Orten gestatten, sind als Kuppler ohne einen Nachlaß zu erwarten, am Leibe abzustraffen.
Mühl-Ordnung: Es ist vordersamst zu merken, daß weil diese Mühlordnung vordersamst zur Ersparung des so kostbaren Getreides und dessen durchfahrlässige Mühlen öfters verschleuderten Mehls eigenführet, selbe nicht allein die Mautmühler, sondern auch alle Gmachmühlbesitzer der nachgesetzten Straffe schuldig machet.
• Alle Mauthmühler sollen richtig gefächte und gerichtlich gemerkte Massereyen aufzuweisen haben. So die Mühltür oder nur ein Fenster offen angetroffen wird, so ist der Mühler in die Straff verfallen, desgleichen, wenn kein guter Fußboden oder einige zerbrochene Fensterscheiben vorgefunden werden. Soll der Mühler seine Mühle von Spinnweben und andern Unrath nicht rein erhalten, einen schadhaften Überboden dann ein Staubboden haben, ist er in die Straff verfallen.
• Von einer Waa gehenden Mühl ist dessen Besitzer zu bestraffen. So das Läger wildes Fleisch, oder bey der Mitten nicht wohlgewölbt oder darauf und auf denen Zargen zu viel Mußmehl anzutreffen, oder das Läger gegen der Mauer und nicht gegen dem Kästen hängt, oder dieser an der Zargen mit einem dicken Seil umgeben, oder nicht sauber abgeschrepft ist, solches jederzeit straffbar.
• So die Reinstang ledig, reißet, oder die Pixen nicht mit Filz vermachet, soll es bestrafft werden. Wenn der Gänger oder Laufer ohne Ring, schwaift, ausgesprengt oder sonst keinen Linden Gang hat, ist es straffbar. Da eine Zargen zerlumpt und alt, das Zargen Loch obenher über 11 Zohl, untenher aber zu weit ist, es ahndens würdig.
• So die Gossen nicht wohl verstehet, verstättet, zerkloben oder sonst zu sehr ruiniert, soll es geahndet werden, ebenso wenn das Goßrindl an der Gossen zu weit mit Filz und Hadern vermacht, und nicht schön auf die Bixen fließet.
• Soll der Kasten ruinirter, vom Luft zerschrunten, unverschlagen oder nicht genau an dem Steig angetroffen werden, ist es straffbar; gleichfahls wenn der Peutelrinn nicht innerlich angemachet ist. Wenn das Peutelpäckl löcherig, nicht wohl angenagelt oder an den Ruthen nicht angemacht, soll es bestrafft werden. Wenn der Steig nicht verschlagen, unter demselben kein sauberer Fußboden, darunter etwas Mehl oder Unsäuberlichkeit anzutreffen, ist der Mühler zur Verantwortung zu ziehen. Die Pfändlen unter dem Steig sollen niemals drocken seyn, auf gleiche Weise sollen auch die Räder vollkommen und keine Kämpen mangeln, bey Straffe. (Befehl vom 30. Merz 1694.)
Andere Polizey Gesetze: Die ausländisch und außergerichtlichen Bettler sind alsogleich bei Straffe zurück zu weisen. (28. July 1716.)
Verdächtig, liederlich und diebisches Gesindl, ist, sobald es ins Gericht kömmt, sogleich der Obrigkeit anzuzeigen. (Befehl 29. Jener 1709.)
• Ohne obrigkeitliches Vorwissen ist niemand, wer es auch seyn mag, in eine Herberg einzunehmen. Landesverwießene und flüchtig gehende beherbergen, oder selben Unterschleif geben ist bey Straffe der Landes Verweißung verbothen. (Befehl 26. Juny 1694.)
• Die Einfuhr, der Gebrauch und Verkauf der ausländischen Karten ist bey schwerer Straffe verboten. (9. Jenner 1784.)
Wetter zu läuten außer dem Zeichen des Gebeths ist abgeschafft, und zugleich alles Schüssen gegen das Wetter unter schwerer Straff verboten. (1. Körnung 1785,23. Jenner und 20. Merz 1787.)
• Die Dienstbothen sollen sich nicht unterstehen, ohne wichtig und erheblicher Ursach, welche von der Obrigkeit zu erkennen vor Verfließung des Jahres oder ihrer Verdingzeit aus dem Dienst zu tretten, noch minder ihr Gewand und Sachen heimlich wekzubringen und sich hierauf flüchtig zu machen, bey Vermeidung empfindlicher Leibsund Geldstraff, welche Straffe ihnen auch bevorstehet, wenn sie sich unterfangen, mehr als ein Harr- oder Verdinggeld anzunehmen oder in mehreren Orten sich zu verheißen.
• Hingegen wird auch allen Bauern und allen Ansaßen alles Ernstes gebothen denen Ehehalten unter dem Jahr ohne wichtiger Ursache von dem Lohn nichts herauszugeben, und selbe nicht mehr gar so früh zu verhärren. (Verordnung vom 13. Merz 1752.)
• Alle verstorbenen Persohnen, es mögen Kinder, Bettler oder andere unbedeutenden Leute seyn, sollen jedesmal, wenn es thunlich noch vor ihrer Begräbniß sorgfältig bey Gericht angesagt werden.
• Nicht allein die rechten Fuhrleute, sondern auch alle Handels, Getreid, Salz, Holz, Düng und andere schweren Wägen mit einem und mehr Pferden bespannt, sind zur Einlegung der Radschuhen unter der Straff eines Reichsthalers verbunden. (20. April 1784.)
Aerztsuchen, Brocken oder verkaufen ohne hocher Verwilligung ist bey Straffe verboten. (4. Juny 1742.)
• In ausländische Lotterien zu setzen, oder Sammlungen zu machen ist bey schwerer Straff verbothen. (22. Jenner 1787.)
• Alle Käufe, Übergaben, Verträge, sie geschechen bey was immer für einer Grundherrschaft, müssen binnen 14 Tagen dem hochfürstlichen Landgericht angedeutet werden.
• Zusamen heurathende Persohnen haben vor allem die landgerichtliche Bewilligung zu erhollen. (4. July 1691.)
• Die Mauthmüller sind schuldig, wenn jemand sein Getreid selbst abzumahlen verlanget, ihm solches auf ihrer Mühl gegen Lohn zu gestatten.
• Wer falsches Gewicht und Massereyen hat, wird an Geld und Gut bestrafft werden. (12. September 1663.)
• Bey Handel und Wandel sich der alten Getreidemassereyen zu bedienen, ist bei Straffe verbothen. (Befehl von 1775 und 1779.)
• Gold Silber Kupfer und alle Gattungen rohen Aerz sind bey schwärster Straff außer Land zu bringen verbothen. (Befehl von 1659, 1661, 1665, 1669, 1773 und 1776.)
• Alles Groß und Kleinvieh auch Pferde sind ohne Patent außer Landes zu geben verbothen; auch muß alles Vieh außer Lands als außer Gericht vor der Abtreibung gehörig verkaufrechtet werden. (Befehl 1756, 1770, 1772.)
• Unschlitt, Kerzen, Schmalz, Käß, Loden, rohe Wolle, gearbeitet und rohes Leder darf ohne höchsten Verwilligungs-Paß bey der Konfißkationsstraff nicht außer Landes gebracht werden. (1716, 1737, 1743, 1749, 1756, 1757, 1764, 1775, 1777 und 1778.)
• Herbergern, Insassen, Dienstleuten und anderen ledigen Persohnen ist alle Viehaltung verbothen. (16. Februar 1753.)
• Denen Leuten, die Hunde halten, wird schärfstens eingebunden, darauf fleißige Achtung zu geben, besonders ob sie immer Wasser trinken, auch selbe wenn sie böse sind, anzuhängen, oder die hin und hergehenden Leute auf eine andere Weise abzusichern, indem der Eigentümer des Hunds für jeden Schaden zu haftn hat. (1. August 1725.)
• Kein Wirth oder Bauer soll einen fremden Gast oder auch nur dessen Gepäck länger als drei Tag ohne selben bey Gericht angezeigt zu haben in seyner Herberg zu halten, wovon nur das Wildbad ausgenommen. (25. September 1702.)
• Jeder Gastwirth hat seyne beherbergenden Gäste unverzüglich mit Tauf- und Schreibnamen, dann Stand und Aufenthaltsort anzuzeigen. Vermög neuerem höchst landesherrlichem Gesetz. (20. April 1802.)
• Die Vollpferde, welche zum Beschallen gebraucht werden, sind in Zukonft jährlich in Beyzug Einiger der Sache kündiger Männer zur gehörigen Zeit gerichtlich zu besichtigen, die tauglichen mit einem Mark zu versehen und diejenigen, welche ohne dieser Besichtigung Vollpferde zum Beschallen gebrauchen, sind bey hoher Polizeybehörde anzuzeigen. (7. Mai 1802.)
Kammeral Gegenstände:
Waldordnung: Wer ohne Verwilligung und Vorzeige Holz schlägt, fählt in die Waldstraff Wer ohne Bewilligung Holz verkauft, zahlt ab jeden Stamm oder Klafter 1 fl. Straffe. Der so ohne Erlaubniß Viech in die Maißen treibet, unterliegt der Pfändungsstraff.
• Die Stöcke sollen am oberen Ort nicht mehr als höchstens einem Schuch in die Höhe haben.
• Das Mähen in den Stockrechtigen Orten, wie das Feuerbrennen in den Wäldern, auch das Pechbrocken ist schärfest verbothen. Die Kohlbrenner haben von jeden ohne Erlaubniß gebrennten Sak Koll 30 Kr., die Kalkbrenner aber von jeden Metzen 15 Kr. Straffe zu erlegen. Jeder Unterthan ist gehalten, seinen ganzen Holzbedarf sich jederzeit durch den Waldmeister vorzeigen zu lassen. Alle Unterthanen, von was immer für einer Grundherrschaft, sind verbunden, zu Weg, Brücken, Steg und Verwerchungen die Notwendigkeit an Holz herzugeben. Reiter machen, Sträu und Heumähen an stockrechtigen Orten, Maißen und Auen ist unter 1 fl. Straff von jedem Klafter Lauchs verbothen.
• Das Taxen schnaiten ist nur in den vier Monaten: November, Dezember, Jenner und Hornung erlaubet jedoch soll kein kleinerer als Werk- und zimmermäßiger Baum, und zwar nicht über 2/3 hoch von der Erde geschnaitet werden. Wer sich dargegen verfehlet, wird vom Stamm in Heimhölzern pr. 15 Kr., in Freywäldern aber pr. 30 Kr. und nach Gestalt der Umstände auch höher bestrafet. Steigeisen hiezu gebrauchen ist gänzlich verbothen.
• Pferd, Gaiß und Schaaf in junge Maißen zu treiben ist solang verbothen, bis das Vieh die Wiftl nicht mehr erreichen kann. Feuer zu nahe an die Wälder zu bringen oder zu machen ist bey schwärer Straff verbothen. Die Eschnblößen in den Alpen, Mädern und Ötzen können, solang das Holz nicht Hieflmäßig, geputzt werden, doch ist das Lärchen, Zirm Ahorn, Ilmen und Eibenholz, dann anderes Zeigholz davon ausgenommen. Ist aber das Holz bereits hiflmäßig, so kann es ohne Bewilligung der hochlöbl. Hof kammer nicht mehr ausgereittet werden.
• Niemand darf sich unterfangen, ohne hoche Bewilligung neue Häuser oder Feuerstätten zu erbauen, Wohnungen zu vermehren oder zu erweitern.
• Wer ohne Bewilligung eine Lärche oder Aiche verhacket oder verschwendet, sie möge auf der Frey oder in seinem eigenen Grund gestanden seyn, wird von der Lärch von 1 bis 3 fl, von der Aich von 2 bis 6 fl. nach Gestalt des Baumes bestraft.
• Pech zu brocken oder Lärchen zu bohren soll sich niemand unterstehen außer der die hofkammerräthliche Bewilligung hiezu aufweiset. Die Pechbrocker sollen das Jahr nur zweymal, nemlich von Pfingsten bis Ulrich, dann von Jacobi bis Bartlmee Pech sammeln: Bevor sie in den Wald gehen, sollen sie sich bey dem Unterwaldmeister jedes Orts anmelden. Ein Baum, der nicht 36 Zohl dick, soll nicht angepechet und gerissen werden. Weder Harz noch Pech ist ohne hocher Bewilligung außer Landes zu lassen.
• Wer Durren, Windwürf oder vor zwei Jahren geschlagenes Holz im Wald liegen läßt, wird von jedem Stamm per 1 fl. gestrafet.
• Reise und andere Landgewächse sind mit allem Fleiß zu schonen und zu erzieglen. Wer die Stöcke höher machet als am oberen Ort einen Gewerchschuh, wird von jedem per 15 Kr. bestrafet.
Maybäume zu setzen ist bey Straffe eines Gerichtswandels verbothen. Wer Weihnacht oder Pächlposchen abhackt, zahlt von jedem 1 fl. Straff. Lerchen, Thannen und Feichtposchen vor die Gasthäuser zu stellen, ist verbothen. Auch die Fronleichnamsstauden sind abgeschafft. Bei Verhackung der Wälder sind jederzeit einige Saamenbäume stehen zu lassen. Wer Holzwuchs ausreitet oder Stöcke und junge Poschen ausgräbt, ist von jeder Klafter Lauch um 2 fl. in die Straffe verfahlen. Wer in die Maißen ohne Erlaubniß Vieh eintreibet, ist zu bestrafen. Wer Maißen oder Freyn einfängt, oder Zäune übersetzet ist von jedem Klafter um 3 fl. bestrafet. Wer Haselstauden oder Weiden unnutz verschwendet, soll bestraft werden. Die Unterthanen sollen wo es thunlich, lebendige Zäune anlegen.
• Die Aufstellung junger Bäume und Gesträucher bey Prozessionen ist nach dem Beispiel anderer Orte in Kirchen und Gassen abgeboten. (27. Merz 1782.)
• Wenn die Waldverbrechen durch die Knechte verübet werden, sollen nicht nur die Bauern, sondern auch die Knechte nach der Waldordnung bestraft werden, entweder mit Geld oder Schanzbuß. (8. Merz 1770.)
• Von jeder Klafter nicht geforsten Grassach wenn es auch von alten Bäumen oder Windwürfen genommen worden ist 1 fl. Straff zu bezahlen. (Befehl 3. Hornung 1792.)
Jägereys Sachen: Wer mit einer geladenen Flinte, Scheibenbix oder Stutzen auf Wegen gegen Wälder mit Schüßnothwendigkeiten versehen sich betretten läßt, bekömmt zehn Stockschläge auf den Hintern. Wer in einem Wald oder Wildbahn verdachtig betretten wird, wenn er gleich nichts geschossen hat, 15 Stock Streiche auf dem Hintern auszuhalten. (5. April 1791.)
• Wer sich vermummt oder unkänntlich machet, verfällt in das Kriminale und ist wenigst einem drittmaligen Wildschützen gleich zu achten; auch kann der Jäger, wenn er auf dessen Anschreyen nicht hält, sondern flüchtig gehet, ohne Unterschied der Person darauf Feuer geben.
• Wer zum erstenmal ein Stück Wildpret schüßet, wird von einem Hirschen, Stuck oder Kalb mit 40 fl., von einem Gämbs oder Kitz mit 30 fl., von einem Rech mit 20 fl., von einem Hahn, Haasen oder Henndl 10 fl. In Unvermögenheit aber für jede 5 fl. mit 4wochiger Schanzbuße bestrafet. Ein zweytmaliger Wildschütz hat nebst oben angeführten Straffen noch eine halbjährige Schanzbuß auszustehen. Ein drittmaliger Wildschütz wird, wenn er tauglich, der k. k. Militz überliefert, sonst aber zu 6 oder 8jährigen Schanzarbeit angestellet. Wer zum viertenmal als Wildschütz eingezogen wird, hat zeitlebens in der Vestung als Arrestant zu verbleiben.
• Derjenige, der sich unterfangen würde, auf alle Gattungen Federwilds, dann auch Füxe, Taxen und Marder, sowohl zu Holz als zu Feld, mit Gewehr auszugehen, oder solche auf was immer für eine Art zu fangen, wird für das erste mit 2 fl. und 4 Stockschlägen und wenn er mehr als eines geschossen oder gefangen für den übrigen jedes mit l fl. und 2 Stockschlägen bestrafet werden.
• Wer
•Gelenk, Mäschen, Schlingen, Stelzen, Fallen oder Laufbögen aufgerichtet hat, wird ebenso, als wenn er ein Wildpret geschossen oder gefangen, bestraft.
• Junge Haasen fangen, dann denen Wildenten und allen Federwild die Eyer aus den Nestern nehmen, ist auf das schärfste verbothen. Wer einen Biber schüßet, hat hiefür 81 fl. 30 Kr. zu erlegen. Die, welche denen Wildschützen mit Rath oder Unterschleif an die Hand gehen, werden den Ersteren gleich geachtet.
• Wer gestohlenes Wildpret kaufet, zahlt nebst den Ersatz des Werths ab jeden Pfund 15 Kr. Straff. Von Federwild aber ist der dreyfache Werth zu ersetzen.
• Schlosser, Weißgerber, Lederer und Kürschner werden gewarnet, sich in Belang der Wildschützen nicht strafbar finden zu lassen.
• Denen Jägern ist ihr Rekompens ohnehin bewußt: Wer aber sonst einen Wildschützen anzeiget, bekömmt nach Gestallt der Sache 12, 8 oder 4 fl. zum Lohn.
• Auch ein Mitschuldiger, wenn er vor seyner Arretierung eine Umständlich und aufrichtige Anzeige macht, soll nicht allein gemeldte Belohnung, sondern für seine Persohn auch vollkommene Nachsicht seines Verbrechens erhalten.
• Wer mit Gewehr notwendig durch Wälder gehen muß, soll das Schloß, und wann das Gewehr geladen, von dem Schloß auch den Stein abschraufen. (21. August 1772.)
Fischereys Sachen: Die Fischdiebe werden denen Wildschützen gleich geachtet.
• Fische und Krebsen sollen nicht heimlich außer Gericht und Landes vertragen werden. Ebenso ist auch denen Fischdieben Unterschlaif zu geben, oder ihnen die Fische verkaufen zu helfen, bey empfindlicher Straffe verbothen.
• Wer Hammerwerke, Mühlen oder Zaagen hat, soll sich nicht unterfangen in Geflödern oder Radhütten zu fischen, Brut aufzufangen oder Reischen zu legen, vielmehr sind solche Gewerbsleute gehalten, wenn sie ihr Wasser abkehren, solches dem nächsten Fischer wenigst 3 Tage zuvor unter einem Gerichtswandel anzuzeigen.
Verordnungen in Landschafts- und Soldaten Sachen: Wer einen salzburgischen Deserteur anhält, oder dessen heimlichen Aufenthalt entdecket, empfängt 24 fl. Belohnung. Wer aber zur Desertion einigen Vorschub oder Unterschlaif giebet, wird um 30 fl. bestrafet. (28. August 1778.)
• Wer aus Furcht der Rekrutenstellung außer Landes oder in entfernte innländischen Gerichten entweicht oder durch selbsteigenen Beschädigungen sich zum Soldatenstand untauglich machet, solle auf 4 Jahre in die Festung gebracht oder zur Schanzarbeit so lange angestellt werden, als er unter dem Militär hätte zu stehen gehabt.
Anmerkung: Abschrift ohne Gewähr.

LANDRECHT VON GASTEIN

Neben dem für das ganze Salzburger Land geltende "Landrecht"
gibt es auch noch Verordnungen, die speziell das Gasteinertal betreffen.

Textauszug : "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 p. 373 - 375
Besonderes Landrecht für das Gasteiner Gericht
Gränzen: Das Landgericht Gastein schneidet sich nach der Wassersaign, und zwar gegen Rauriß und Embach hinauf an die Hechenwarter Alpe, da ist ein Schiedegg, heißt das Hörnl, dann vom Schiedegg wieder herab auf den Stinkofen in der Klamm: Von dem Stinkofen über das Wasser auf die St. Veither Seiten zu unserer Landbruggen, alher ein altes Wachthütl steht; da rinnet ein Bächl über ein Kläpfl, hebet sich am Schiedegg an und gehet hinauf an die Alpen Haßegg. Alsdann liegt dieses Thall Gastein zwischen den beyden Langgerichten Rauriß und Großarl und erstreckt sich nach bayderseits Gebürgen über alle Höch und ein bis auf den Naßfelder und Hochen Tauern, darein auch der Anger, die Ketschach auch Anlauf und andere nebenliegende Seitenthäller geschlossen seyen. Gegen dem Ausland fängt sich die Gränze bey dem großen Kogl am Raurißer Goldberge - insgemein der Herzog Ernst genannt, welcher in seinen äußeren Theilen Rauriß, Kärnthen und Gastein voneinander scheidet, erstreckt sich von da über den ganzen Scharnegg an die Schlapperleben nach der äußersten Schärfe des Gebürgs wie Kugl wälgt und Wasser rinnt.
Von da zieht sich die Gränze hinter dem sogenannten Hochkarrkopf in des Straubingers Stift Laufnerische Alpe hinein ober der Schneestelle. Von da weiters auf den Sparranna oder Muraukopf, und sodann nach der Höllkärlschärte hinein bis an den Höllkarkopf, gerade oberhalb des Tauernsammelschlags durchgehends nach den äußersten Bergrücken. Von dem Tauernsammelschlag hinweg zieht sich die Gränze links nach der Wassersaig hinauf an dem Gämbskarlkopf, Ramingspitz und Woigstenkogl. Weiters von da aus abwärts in etwas links gehet das Landmarch auf die Woigstenscharte, und sodann noch mehr links an das Körkarregg und dieselben Kögl bis an den großen hochen Grüneggenseekopf. Sodann herab an die Wibmeralpen oder Thauralplhöch und wiederum links abwärts auf dem hochen Thauern. Vom Thauern hineinwärts reichet die Landgränze an den Scheinprettkopf und darauf an das Luggauschärtl; sodann aufwärts nach der Schärf und Wassersaig auf den Plattenkogl und die hegste Luggauscharten. Hinach auf den Hochen Ankogel oberhalb der Radeck Alpe. An diesem Ankogel stößt das erste kleine Elendscharte, darnach kommen die Tischlkarrköpf und sodann das änderte Elendschärtl oberhalb der Tischlkarralpen. Weiters an der Gränze ist der höchste Kopf der hintere Poksteinkogl zwischen dem Tischlkarr und dem Kößleralpl und von hinein über die Kögl an die dritte große Elendscharten.
Rechte des L a n d e s f ü r s t en in diesem Gericht
Alle freyen, dann gefundenen Schätze, Äerz und Bergwerke von was immer für einer Gattung gehören Sr. Hochfürstl. Gnaden zu. Desgleichen sind alle Fischwässer, Feder- und anderes Klein- und Groß Wildprett unsern gnädigsten Fürsten zu Salzburg zuständig.
Andere Gasteinerische Landrechts Satzungen:
Wenn bey einer Wassergüß jemanden ein Einbruch in seyne Felder oder Wiesen geschieht, so kann der dem Grund zugehöret hat, die Wöhre so weit wieder hineinsetzen als seyn Grund gereichet, doch kein Wöhrwerk weiter als ers ehevor gehabt, ins Wasser hineinsetzen. Die Landstraßen soll man weit genug lassen und ein jeder seine zugetheilte Wegörter nach Ausweisung der gasteinerischen Wegordnung fleißig innehalten, und ihre Bruggen wohl bewahren, damit Armen und Reichen, gehenden und reitenden, desgleichen auch die Fuhrleut und alle Landfahrer in ihrem Wandel bewahrt und sicher hin und wieder handeln, reisen mögen; wenn aber jemand wegen schlecht innegehaltenen Wegen oder Brüggen in Schaden käme, sollen es diejenige, die solche Wegstrecke unterhalten müssen, zu büßen schuldig seyn.
• Alle Pannzäun sollen am St. Georgitage gemacht und alle Felder so mit Getreid besäet stehen sollen Winter und Sommer bewahrt und befreyt sein. Wo man eine Lücke aufthut, soll manns schön wieder zumachen; und so man gebaut und ausgesäet hat, soll man die Hüner und Hennen 14 Tag nach dem Anbau desgleichen auch zum Schnitt 14 Tag innen behalten und nicht ausgehen lassen. So einer zäunt, soll er die äußeren Stecken zum March setzen, die Girten sollen schon inner seinem Grund stehen, desto mehr also die anderen Stecken.
• Die Nachbarschaften sollen ihre in Frid March, Högen und Zäun gelegenen Freyberge nur mit jenem Vieh bekehren was sie mit eigener Fuhr überwintern können. Die darauff stoßenden Alpen sollen ohne Nachtheil der Freybergen benützet werden. Auch solle einer den anderen nicht überzäunen, auf gemeinen Fürhaubten nicht überzielnen oder übermarchen. Die Gmainstraßen haben der Obere und der Untere jeden zu halben Theill zu scharren.
• Der Wald am Ingslperg ist ein Pannwald gewesen, wenn solcher wieder erwächst, ist an zu hagen, auf daß, wenn die Pruggen zu Hof brechen, oder ein Plaik unter dem Inglsperg herabging, so hat man die Nothdurft zu nehmen aus dem Inglsperger Wald. Es solle sich keiner, der Reiter machen oder anderes Holz schlagen will, unterstehen, seinen Nachbarn zu nahe an seine Zäune oder Högen hinzu zu hacken, sondern ihm wenigst 5 Klafter Hagrecht lassen.
• Auch sollen diejenigen, so Getreid, Schmalz, Käß und solche Eßwaaren, dann Loden oder Leder zu verkaufen haben, nicht außer Gericht, sondern entweder dem Hochfstl. Handel, der Burgerschaft oder anderen, die es im Gericht vonnöthen haben, um billige Preiße zu kaufen geben.
• Es sollen weder im Markt noch auf dem Gau keine Handwerkspursch zur Arbeit angestellt werden, wenn selbe nicht mit ordentlichen Kuntschaften versehen; und zwar ohne Ausnahme.
• Wer ein Vieh auf seinem Schaden antrifft, soll dasselbe einthun, und alsobald dem ansagen, dem das Vieh zugehört. Werden sie nun miteinander eins, so soll er ihm das Vieh lassen, wo nicht, so soll er das Vieh nicht länger als über Nacht behalten, sodann aber zu der Gerichtsobrigkeit bringen, die wird dann alles nach Gerechtigkeit verhandeln, und den schuldigen bestrafen.
• Jeder Unterthan ist seiner Ihro Hochfstl. Gnade zu Salzburg schuldigen Pflicht nach verbunden, wann es sich zutrüge, daß einer sich der Obrigkeit widersetzen wollte, derselben, es werde begehret oder nicht, soviel an ihm ist beystand zu leisten.
• Wer jemand mit einem Stein wirft, ist dem Richter um 65 Pfund Pfennig in die Straf verfallen.
• Welcher Untertan nicht zu der Landthating oder wann er sonst zu was immer für einer Zeit von dem Amtmann zu Gericht gefordert wurde, nicht erscheint und sich nicht gründlich entschuldigen kann, derselbe ist, der Obrigkeit um 1/2 Pfund Pfenning in die Straff verfallen. Jeder Wirth ist berechtigt den fremden Gast um seine Zörung selbst zu pfänden.
• Alle Fahlthören auf den Straßen sollen von sich selbst zufahlen, und ist nur der einen allfälligen Schaden zu büßen schuldig, der solche aufspreitzet und mit Fleiß nicht zufahlen läßt.
Ordnung wegen der Gmainalpe im Naßfeld.
Das Naßfeld samt allen Karren ist der ganzen Gemeinde in der Gastein zuständig; es soll aber Niemand unberechtigter noch viel weniger fremdes Vieh, sondern nur seine eigenes was er nemlich von denen im Landgericht Gastein besitzenden Gütern und Grundstücken zu füttern im Stande, dahin ankehren.
• Es soll sich niemand unterstehen, vor dem Tag, an welchen die Ankehr ordentlich verruffen wird, dahin aufzutreiben, und auch am selben Tag, wie bißher öfters geschehen, die hineinfahrt nicht bey der Nacht, sondern von frühe Morgens bis Abends bey hellichten Tag geschehen, und jedes Stück denen bestellten Weggeldeinnehmern bey schwerer Straff
• Kein Hütschläger soll dem andern sein Vieh muthwillig vor die Hüte ankehren, oder hinjagen, noch minder ein Roß, das nicht eigen reiten oder überführen, sondern auf ihrer Weide gehen, damit nicht etwo Schäden daraus entstehen könnten, welches jeder Hüttschläger seinen Alpleuten alles ernstlich einzubunden und aufzutragen hat, damit sich jedermann vor dem Schaden und der Straff zu hüten wisse. (Ergänzt mit obrigkeitlichem Auftrage vom 4. Juni 1764, Gasteinerische Pflegsgerichtsakten XXIII.)
Anmerkung: Abschrift ohne Gewähr.

Landordnung

S. Hinterseer schreibt in seinem o. genannten Buch (S. 321), dass die später verfasste Salzburger Landordnung von 1525
(nachgedruckt 1565, aufbewahrt im Landesarchiv zu Salzburg unter dem Titel: "Ordnung in dem löblichen Erzstüfft Salzburg - wie es gehalten werden soll")
von einem Gasteiner Landrichter, nämlich von Dr. Leonhard (oder Lienhard) Awer stammt.
Die 1533 entstandene Ordnung der Hauptmannschaft des Stiftes Salzburg mit 85 (90?) Paragraphen - eigentlich eine Gerichtsordnung - war
eine Zusammenfassung der wichtigsten Staats-, privat-, strafrechtlichen und polizeilichen Bestimmungen,
die für den ganzen Umfang eines Landes galten, im Gegensatz zu den Taidingen, die eine örtlich beschränkte Gültigkeit hatten.

Textauszug : "Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von S. Hinterseer, 1977 p. 321 u. 356-357
Ordnung der Hauptmannschaft des Stiftes Salzburg 1533
Pkt. 3 - Es wird den Untertanen verboten, ihre Güter und Rechte zu zerstückeln, selbst nicht mit Vorwissen ihrer Grundherren und ihrer Lehensobrigkeit;
Pkt. 4 - soll hinfüran weder in Städten noch in Märkten niemand ohne Vorwissen und ausdrückliche Bewilligung von selten des Erzbischofs zum Bürgerrecht zugelassen werden bei schwerer Straf und Ungnade.
Jahrmärkte und Kirchtag
Es ist untersagt, auf Jahrmärkten und Kirchtagen zu erscheinen "mit hellenparten, Spieß, Püxen, oder pleykugl, hiernhäublein, puchhandschuh, panzerstrich vnd ander dergleichen Vnzimblichen harnisch und weren". - Dieselben Verbote waren in der Ehehaft-Taidingen der fünf Stäbe des Pongaues verzeichnet, wo es heißt: "haken, grießbeil mit den dreien orthen, die frieauler spieß, die wälschen länzen, die knitl mit scharfen nägeln vnd esten, auch die tolch und tegen so man braucht zu stöchen und werfen, item all plei- vnd eisenkugel und alle geschoss". -
Fremde und verdächtige Personen
Verordnungen über die Abstrafung der "vielen fremden herumlauffenden" Leute (meistens verabschiedete Landsknechte, die damals eine Landplage bildeten) und verdächtige Personen, insbesondere auch die Zigeuner "vnter ihnen vil speher, kundschaffter und erfarer der Christenhait, rauber" usw. werden besonders genannt. Die Räuber hielten sich besonders gerne in "den gebirgen, bey den Theurn (Tauern), Klamen, ainöden vnd anderen abwegen" auf.
Übermaß an Essen und Trinken
Das Übermaß an Essen und Trinken, das in dieser Zeit besonders einriss, führte zu allen möglichen Klagen und daher auch zu verschiedenen erzbischöflichen Anordnungen und Verordnungen. Am 20. Juni 1676 wird z. B. die Polizeistunde eingeführt. "Es sollen auch fürohin die wirt oder gastgeber in Stetten oder Merckhten und in den Dörffern auf dem Landt vber nacht, nach acht ure zu abents vngeverlich zwo stundt in die nacht an den zechen, am spil, bey leichtfertigen leuten v. weibern oder In ander weg Jemandts sitzen lassen, wer das vberfert, der soll nach vngnadt gestrafft werden", Betrunkene aber eingesperrt werden. Allzu große Schmausereien und Gastereien bei Hochzeiten u. dgl. wurden verboten, sogar das übliche Hochzeitsgeschenk, das "weischeit" (heute Weiset), wird mit einer bestimmten Höhe bemessen, u. zw. mit 15 Kr. für Verheiratete und mit 12 Kr. für Ledige.
Verderbliche Spiele
Alle möglichen gefährlichen und verderblichen "Spil" werden verboten, wenn auch Karten-, Kegel-und anderweitiges Kurzweilspiel gestattet wird, allerdings mit Angabe der erlaubten Höhe des Spielbetrages (nämlich 12 bis 15 Kr.). Ehehalten und Kindern aber war das Spiel gänzlich verboten und auch auf Jahrmärkten durfte kein Spielplatz aufgetan werden. Im Spiele Geborgtes brauchte nicht zurückgezahlt werden. Der Adel und andere ehrbare vermögliche Personen waren allerdings von diesen Bestimmungen ausgenommen. Gaukler u. dgl. Volk, das auf Jahrmärkten herumzog, galt für ehrlos und ein Sohn "der sich wider willen des Vatters in schnöt- und leichtferttig stend ergab, Schnurspillen, mit Katzen oder anderen tieren zu peissen oder zu fechten oder mit solchen tieren als leben (Löwen), bern, äffen, u. dgl., oder aber mit ander Gauchklerey von gewins wegen im landt vmbzeziehen", durfte enterbt werden.
Kleiderordnungen
Auch verschiedene Kleiderordnungen wurden immer wieder erlassen. "Es sol auch khain Paursmann fürbas jme, sein weyb vnd Khindern tewrer tuech khauffen. Doch was einer vor disem fürnemen kaufft vnd in sein gewalt bracht hette, dz sol jme zymlich zutragen erlaubt sein, biss solch wadt (Gewand) zerrissen wirdet. Es soll auch den Knappen in den Perckwerchen hinfüran die Pyredt v. getauten Khlayder (Landsknechtbarette und die geschlitzten Anzüge) zutragen erlaubt sein." Eine der letzten dieser Kleiderordnungen dürfte die des Eb. Leopold Firmian aus dem Jahre 1736 sein.
Hofkammerverordnungen gegen Nachtschwärmerei, 1696, 1706 und 1709
Wer beim "Gaßlgehen" ertappt wurde, musste 6 fl. bezahlen, wer sich nächtlicherweis auf der Gasse blicken ließ konnte danach, wenn ledigen Standes und ohne sich rechtfertigen zu können, zwei Tage in die "Kheuchen" wandern. Diejenigen aber, die das ledige Volk beisammen liegen lassen, sollten mit den schärfsten Mitteln bestraft werden.
Verordnung gegen die zunehmende Unsittlichkeit
1711 stellte Eb. Sigmund Graf Felix von Schrattenbach in einer Verordnung fest, dass "Under der Knappschaft, sonderbar bey den Unverheyrathen purschen, das schändliche Laster der Unlautherkait iehr lenger iehr mer in schwung geht und einreißen will" und beklagt sich über die zunehmende Unsittlichkeit, gegen die er schärfste Strafen fordert. Als solche Strafe war neben der Entfernung von aller Arbeit, vor allem auch der Berg- und Handelsarbeit, und der Verhinderung einer neuerlichen Zulassung zu einer solchen, auch einmal im Jahre die öffentliche Verkündung von der Kanzel herab vorgesehen. Bereits 1609 waren wegen des "Verbrechens" der Erzeugung außerehelicher Kinder sehr viele Personen beiderlei Geschlechtes teils mit Geldstrafen, teils mit "Kheuchen", Landesverweisung, Zwangsarbeit und Einreihung zum Militär bestraft worden. Oft erfolgten in dieser Zeit auch Abstrafungen wegen Nichtleistungen von Robotten.
1739 wurden die Mütter außerehelicher Kinder wieder mit der "Geige" gestraft.
1750 wird die Stockschlagung für sittliche Vergehen wieder öffentlich vollzogen, und zwar in Hofgastein auf dem Platze vor dem Gerichte (damals der zum Kirchbach gewendete Teil des heutigen Salzburger Hofes). Es gab dafür 20 Stockhiebe, bei erneutem Vergehen aber zweimonatige Schanzarbeit in Salzburg.
1751 werden eine Reihe von Personen, welche sich bei einem Tanze beteiligten, der gar bis 1/2 11 Uhr nachts andauerte(!) mit Geld bestraft. Einen großen Teil des eingebrachten Geldes (es waren 70 Gulden), nämlich die Hälfte, erhielt für die Anzeige der Denunziant.
1761 Die Frequentierung der Wirtshäuser bei Hochzeiten, Toten- und Taufmahlen nimmt Überhand, obwohl dies schon 1703 und 1709 ausdrücklich verboten wurde. Das Mitspeisen und Mitfahren mit denen Köchinnen und Dienstboten, wie das Tanzen sind ernstlich zu verbieten.
1763 soll gemeldet werden, ob Freitänze gehalten werden und ob es dabei zu Unzulänglichkeiten gekommen ist.
Tanzordnung von 1772
Von Fürsterzbischof Hieronymus Grafen Colloredo wurde eine eigene Tanzordnung zur Erhaltung der guten Sitten erlassen, wobei: Alle "Freitänze" bis auf vier in der Faschingszeit außer Hochzeiten, Abraitungen (Zahltagen der Hochzeitkosten, insgesamt acht oder 14 Tage, auch später nach der Hochzeit), Kirchweihfesten etc. waren verboten. Von jeder Tanzveranstaltung hatten die Wirte eine Tanztaxe zu entrichten, die zu einem Drittel der Armenkasse des jeweiligen Gerichts, zu zwei Dritteln der Salzburger Stadtalmosenkasse zufloss. Die kurzen Röcke der Frauen waren beim Tanz nicht erlaubt.
- Internet-Quelle: Salzburg-wiki
Weitere Verbote finden im Kapitel - Sittenordnung - . . .
Anmerkung: Die alte Rechtschreibung wurde teilweise beibehalten. Abschrift ohne Gewähr.

Feuerordnung

Fritz Gruber beschreibt in seinem Buch "Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins"
mehrere Feuersbrünste im 16. Jh., wie den Großbrand in Hofgastein 1339, 1502, 1559 oder den katastrophale Brand 1596,
wobei 76 Häuser verbrannten und der Kirchturm der Pfarrkirche.
Aber auch andernorts, wie z. B. in Unterberg kam es 1562 zu einem verheerenden Brand,
wobei 13 Bauernhäuser zerstört wurden, des Weiteren auch in Wieden.

Vorbemerkung: Eine Salzburger "Feuerordnung" sah zahlreiche Maßnahmen vor,
die im Falle eines Brandes zum Einsatz kommen sollten, wie nachfolgend beschrieben.
Hat jemand durch Brand sein Haus, Hab und Gut verloren,
so bekam er einen sog. "Brandschein" ausgestellt, der es ihm erlaubte,
eine "Brandsteuer", eine Art "Bei-Steuer für Brandopfer",
also eine Spende aus der Bevölkerung zu erbitten. Man nannte sie "Brandbettler".

Textauszug : "Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, Eigenverlag, 2012, p. 229
Die Salzburger Feuerordnung galt sicher auch für Gastein !
Die Salzburger Feuerordnung von 1524
befiehlt im Punkt 25 das "Beschreien" des Feuers. Wer dies unterlässt oder gar flüchtet, soll Strafe an Leib und Gut erleiden. Nach Punkt 27 muss jeder 5 Gulden Strafe zahlen, wenn das Feuer so groß aufbrennt, dass die Glocken angeschlagen werden müssen. Diese Strafzahlung gilt auch, wenn kein großer Schaden entsteht. Die meisten Punkte betreffen die Organisation der Löscharbeiten. Wer sich beispielsweise trotz allgemeinen Befehls nicht daran beteiligte, hatte Strafe zu gewärtigen. Als erster und demnach wohl wichtigster Punkt erscheint angeführt, dass jeder Hausbesitzer "Wasserbottiche und Zuber", beide bis zum Rand mit Wasser gefüllt, unter dem Dach aufbewahren soll. Punkt 2: Die Rauchfänge und Feuerstätten sind viermal jährlich zu kehren. Einer neu aufzurichtenden "Feuerbeschau"-Kommission soll es obliegen, "zu bestimmten Zeiten" nachzusehen. Punkt 4: Dort wo Heu, Stroh oder Holz liegen, darf man bei Strafe nicht mit offenem Licht hingehen. Punkt 5: Die Stadt-Gemeinde soll grobe Kittel mit Kapuzen. Hacken und lederne Eimer in hinlänglicher Zahl im Rathaus aufbewahren. Punkt 6: In jedem Viertel der Stadt sollen künftig an mehreren Orten Feuerhacken, Leitern, Spritzen und Wasserbottiche jederzeit bereitstehen.
Weitere Verordnungen in den Folgejahren
Erste Bauvorschriften, die auf die Notwendigkeit des präventiven Feuerschutzes abzielten gab es bereits 1578, wo ein sog. "Schied-Mäuerl" zwischen dem Raum einer Schmiede und dem angrenzenden "Kohlparm" (Holzkohlenlager) aufgezogen werden musste. Mit Verordnung vom 25. Feb. 1678 wurde anbefohlen, zwischen Backöfen und den nächstgelegenen Häusern, Ställen und Stadeln einen Abstand von mindestens 20 Werkschuh (ungefähr 6 m) einzuhalten. Die Rauchfänge waren mindestens zweimal jährlich mit "Poschen" zu kehren. Ein strenger Befehl vom 05. Aug. 1670 verordnete, dass eine Köchin, Bäuerin oder Hausmutter den Herd bei Androhung schwerer Strafe nicht verlassen durfte, wenn Butter oder Schmalz bei oder über dem Feuer standen. Das Betteln nach einem Brand wurde mit Verordnung vom 30. Dezember 1671 neuerlich an die Bedingung ordnungsgemäß erstellter "Brandbriefe" gebunden, da es offensichtlich Leute gab, die sich ohne Brief als "Abbrändler" ausgaben, um so zu Geld zu kommen. Ab 1703 war allen "Abbrändler" verboten, außerhalb ihrer Gemeinde um Hilfe zu bitten.
Anmerkung: Die alte Rechtschreibung wurde teilweise beibehalten. Abschrift ohne Gewähr.
Weiterführende und verwandte Themen :
• Dokumentation - Gasteiner Bergordnung - von 1342
• Dokumentation - Kirchenbeschlüsse - 799 und später
• Dokumentation - Marktrecht Hofgastein - Verordnungen
• Dokumentation - Recht im Erzstift -

SymbolSymbolSymbol
Anmerkung: Der Text wurde überwiegend dem Buch
"Bad Hofgastein und die Geschichte Gasteins" von Sebastian Hinterseer, 1977 und ein Kapitel
dem Buch "Mosaiksteine zur Geschichte Gasteins" von Fritz Gruber, Eigenverlag, 2012 - entnommen.

Hauptseite, Gastein im Bild
Doku-Themen - Dokumentation, Gasteintal Home Inhaltsverzeichnis Ereignisse, Gasteintal - Bilder-Galerie

Home Suche Inhaltsverzeichnis Gastein Geologie Animalia Plantae Ökologie Kunst & Kultur Biotope

Gastein im Bild - Dokumentation
Landrecht von Gastein
© 2019 Anton Ernst Lafenthaler
d-taid4